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Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 11 Abs. 1, 13 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 569, 577 Abs. 2 ZPO unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Nach § 78 Abs. 3 ZPO unterliegen Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht dem Anwaltszwang. § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen war. An dieser Rechtslage ändert auch nichts, dass das Erinnerungsverfahren nach altem Recht abgeschafft und durch die sofortige Beschwerde nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO ersetzt worden ist. Dass die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 577 Abs. 2 S. 2 ZPO auch beim Rechtsmittelgericht möglich ist bedeutet nicht, dass für diesen Fall Anwaltszwang bestehen würde, weil insoweit § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt.
MDR 1999, 1224 NJW-RR 2000, 213 OLGR-München 2000, 117 [...]