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Im Scheidungsverbund ist trotz einer vorangegangenen bestandskräftigen Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB (a.F.) eine Sorgerechtsregelung nach § 1671 BGB zu treffen. Der Gesetzgeber ermöglichte mit der in Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG getroffenen Übergangsregelung die Fortführung eines nach § 623 Abs. 3 S. 1 ZPO a.F. von Amts wegen eingeleiteten Scheidungsfolgeverfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge, wenn die Eltern - entsprechend dem nunmehr nach § 1671 BGB, § 623 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO geltenden Antragsprinzip - einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Mit dieser rein verfahrensrechtlichen Übergangsregelung sollte nur den Änderungen des materiellen Rechts, nämlich dem Übergang vom Amts- zum Antragsprinzip Rechnung getragen werden; Hinweise auf eine Verschärfung des materiell-rechtlichen Beurteilungsmaßstabs für die im Scheidungsverbund zu treffende Sorgerechtsregelung durch eine Anwendung des § 1696 BGB, anstatt des § 1671 BGB, können den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnommen werden.
FamRZ 2000, 508 NJW-RR 2000, 452 OLGReport-Karlsruhe 2000 50 [...]
Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 11 Abs. 1, 13 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 569, 577 Abs. 2 ZPO unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Nach § 78 Abs. 3 ZPO unterliegen Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht dem Anwaltszwang. § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen war. An dieser Rechtslage ändert auch nichts, dass das Erinnerungsverfahren nach altem Recht abgeschafft und durch die sofortige Beschwerde nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO ersetzt worden ist. Dass die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 577 Abs. 2 S. 2 ZPO auch beim Rechtsmittelgericht möglich ist bedeutet nicht, dass für diesen Fall Anwaltszwang bestehen würde, weil insoweit § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt.
MDR 1999, 1224 NJW-RR 2000, 213 OLGR-München 2000, 117 [...]