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»Eine Entscheidung gemäß § 1672 BGB (a.F.) hat auch nach dem 01.07.1998 keine über die Scheidung hinausreichende Bestandskraft. Dies ergibt sich auch aus der Systematik der Neuregelung, deren Zweck es war, die Elternautonomie zu kräftigen. Dem würde es widersprechen, wenn in einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenem Scheidungsverfahren einem Elternteil, der an der gemeinsamen elterlichen Sorge festhalten will, die Wirkungen des neuen Rechts wegen einer Norm vorenthalten würden, deren Zweck es nicht war, die Verhältnisse nach der Scheidung zu regeln. Daher ist der (aufgehobenen) Norm des § 1672 BGB (a.F.) eine bis dahin nicht gehabte Schwellenwirkung nicht beizulegen.«
DAVorm 2000, 265 FamRZ 2000, 506 NJW-RR 2000, 1 OLGReport-Zweibrücken 1999, 468 [...]