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1. Treffen Eheleute bei bestehender Gütertrennung eine Vereinbarung dahingehend, dass zugunsten des einen Ehegatten am Grundstück des anderen in Höhe des hälftigen Werts eine Briefgrundschuld ohne Zinsen bestellt wird (hier: in Höhe von 300.000 DM ), da, so der Wortlaut der Vereinbarung, beide Eheleute 'wirtschaftlich gesehen gleich hohe Beträge und Aufwendungen in das Objekt getätigt' haben, dann handelt es sich nicht um eine Schenkung, da die Zuwendung eine Gegenleistung für bereits erbrachte Leistungen darstellt. Der Einhaltung der Formvorschrift des § 518 BGB bedarf es daher nicht. 2. Auch wenn man die Bestellung der Grundschuld als mit dem Bestand der Ehe zusammenhängend ansähe, handelte es sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine sogenannte ehebezogene Zuwendung, die ebenfalls nicht der Vorschrift des § 518 BGB unterliegt. 3. Das Scheitern der Ehe führt nicht zum Wegfall des Rechtsgrundes im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt.1 BGB. 4. Grundsätzlich kann die Trennung von Eheleuten dazu führen, dass die Geschäftsgrundlage für die Bestellung einer Grundschuld entfällt. Dies ist dann der Fall, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Kriterien hierfür sind unter anderem die Dauer der Ehe, das Alter der Ehegatten, ihre Versorgungssituation, ob das zugewendete Vermögensobjekt vor oder während der Ehe angeschafft worden ist und vor allem der mit der Zurechnung verfolgte Zweck. Wenn die Eheleute die spätere Entwicklung vorausgesehen hätten und bei dieser Erkenntnis zu anderen Ergebnissen gelangt wären, ist die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch bei Gütertrennung gerechtfertigt (hier: Wegfall der Geschäftsgrundlage abgelehnt, da die Zuwendung nach dem Wortlaut der Vereinbarung einen Ausgleich für vermögenswerte Leistungen des Zuwendungsempfängers aus der Vergangenheit darstellen sollte).

OLG Bremen (5 U 35/1998) | Datum: 06.05.1999

FamRZ 2000, 671 [...]

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