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Bei der betrieblichen Altersversorgung ist in entsprechender Anwendung des § 1587 Abs. 2 BGB die Betriebszugehörigkeit nach vollen Monaten zu berechnen und zwar beginnend vom 1. des Monats des Betriebseintritts bis zum letzten des Monats, der dem Betriebsaustritt vorausgeht. Das Abstellen auf die gesamte Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung der im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Betriebsrente beruht auf der Erwägung, dass die volle Versorgung, deren Ehezeitanteil zu bestimmen ist, während der gesamten Betriebszugehörigkeit erdient worden ist, dass sie mit anderen Worten für die gesamte im Betrieb geleistete Arbeit oder die gesamte Betriebstreue gewährt wird, ohne dass zwischen der Arbeitsleistung vor oder nach Erteilung der Versorgungszusage unterschieden wird. Deshalb kommt es für § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung oder den Beginn einer Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung an, sondern auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur dann vor, wenn vertraglich vereinbarte Vordienstzeiten in die Betriebszugehörigkeit einzubeziehen sind. Für die Bestimmung des Ehezeitanteils spielen diese Zeiten aber nur eine Rolle, wenn sich die Höhe der vollen Versorgung nicht nach der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, sondern die gleichgestellten Zeiten die Höhe mitbestimmen. In Fällen mehrerer zeitlich aufeinander folgender Versorgungszusagen kann sich dann ein unterschiedliches Zeit-Zeit-Verhältnis ergeben. Entsprechendes muss gelten, wenn etwa die Höhe der vollen Versorgung sich nicht nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, sondern nur nach der Geltungsdauer einer Versorgungsregelung bestimmt.

OLG Köln (14 UF 159/98) | Datum: 17.05.1999

FamRZ 1999, 1430 OLGReport-Köln 2000, 92 [...]

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