Sortieren nach
Aus der Übergangsvorschrift des Art. 223 EGBGB folgt, dass die bisherigen Aufgaben des Jugendamtes als Amtspflegers eines nichtehelichen Kindes in der Form einer Beistandschaft ohne Rechnungslegungspflicht nach neuem Recht fortbestehen, ohne dass die bisherige Amtspflegschaft förmlich beendet wird. Deshalb ist das Jugendamt allein aus dem Grunde dieser rechtlichen Umgestaltung nicht zu einer gesonderten Rechnungslegungspflicht für den vergangenen Zeitraum verpflichtet.
FGPrax 1999, 148 FamRZ 1999, 1456 NJW-RR 2000, 147 OLGReport-Hamm 1999, 398 [...]
Haben sich die Eltern über den Aufenthalt des Kindes (hier: sechs Jahre alt) und das Umgangsrecht geeinigt, bestehen keine unauflösbaren Meinungsverschiedenheiten in Erziehungsfragen und hat der nicht betreuende Elternteil die erforderliche Kompetenz und den Willen zur Zusammenarbeit, dann steht der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen, dass der betreuende Elternteil geltend macht, er habe sich einen umfassenderen Austausch über die Kindesinteressen gewünscht. Die gemeinsame elterliche Sorge verlangt gerade keine dauernden Gespräche und Entscheidungen. Lediglich in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ist das gegenseitige Einvernehmen der Parteien erforderlich. Die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens steht dem betreuenden Elternteil zu.
EzFamR aktuell 1999, 333 FamRZ 1999, 1600 OLGReport-Hamm 1999, 329 [...]
1. Die dreijährige Verjährungsfrist des Zugewinnausgleichsanspruchs beginnt nach § 1378 Abs. 4 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem die klagende Partei von der Beendigung des Güterstandes erfährt. Erklären die Parteien im Scheidungstermin nach Verkündung des Scheidungsurteils, dass sie auf Rechtsmittel verzichten, dann sind die Parteien damit rechtskräftig geschieden, der Güterstand ist beendet. Auch wenn der Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt wird, handelt es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, bei der eine anwaltlich beratenen Partei nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts hinreichend Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes hat. 2. Haben die Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei schon während des Scheidungsverfahrens und auch danach die gesamte Korrespondenz mit den gegnerischen Anwälten betreffend den Zugewinnausgleich geführt und waren sie auch die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Partei, dann muss sich die Partei im übrigen die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsgedanken aus § 166 BGB als ihrem Wissensvertreter zurechnen lassen. Wissensvertreter ist derjenige Anwalt, den die Partei zur Durchsetzung des Anspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt und ihm die insoweit erforderliche Kenntnisnahme der rechtserheblichen Tatsachen überträgt. 3. Ein Prozesskostenhilfeantrag bewirkt nach §§ 203, 242 BGB nur dann eine Hemmung, wenn er ordnungsgemäß begründet und vollständig ist. Dem Gesuch muss also die nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei beigefügt werden oder diese Erklärung muss spätestens bis zum letzten Tag der Verjährungsfrist nachgereicht werden. Nur in einem solchen Fall liegt eine demnächst zuzustellende Klage vor, durch die die Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO hätte unterbrochen werden können. 4. In dem Umstand, dass die beklagte Partei vorgerichtlich
FamRZ 2000, 230 MDR 1999, 1328 NJW-RR 1999, 1678 OLGReport-Hamm 1999, 275 [...]