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1. Die dreijährige Verjährungsfrist des Zugewinnausgleichsanspruchs beginnt nach § 1378 Abs. 4 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem die klagende Partei von der Beendigung des Güterstandes erfährt. Erklären die Parteien im Scheidungstermin nach Verkündung des Scheidungsurteils, dass sie auf Rechtsmittel verzichten, dann sind die Parteien damit rechtskräftig geschieden, der Güterstand ist beendet. Auch wenn der Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt wird, handelt es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, bei der eine anwaltlich beratenen Partei nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts hinreichend Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes hat. 2. Haben die Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei schon während des Scheidungsverfahrens und auch danach die gesamte Korrespondenz mit den gegnerischen Anwälten betreffend den Zugewinnausgleich geführt und waren sie auch die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Partei, dann muss sich die Partei im übrigen die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsgedanken aus § 166 BGB als ihrem Wissensvertreter zurechnen lassen. Wissensvertreter ist derjenige Anwalt, den die Partei zur Durchsetzung des Anspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt und ihm die insoweit erforderliche Kenntnisnahme der rechtserheblichen Tatsachen überträgt. 3. Ein Prozesskostenhilfeantrag bewirkt nach §§ 203, 242 BGB nur dann eine Hemmung, wenn er ordnungsgemäß begründet und vollständig ist. Dem Gesuch muss also die nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei beigefügt werden oder diese Erklärung muss spätestens bis zum letzten Tag der Verjährungsfrist nachgereicht werden. Nur in einem solchen Fall liegt eine demnächst zuzustellende Klage vor, durch die die Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO hätte unterbrochen werden können. 4. In dem Umstand, dass die beklagte Partei vorgerichtlich

OLG Hamm (3 UF 124/98) | Datum: 11.05.1999

FamRZ 2000, 230 MDR 1999, 1328 NJW-RR 1999, 1678 OLGReport-Hamm 1999, 275 [...]

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