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Aus der Übergangsvorschrift des Art. 223 EGBGB folgt, dass die bisherigen Aufgaben des Jugendamtes als Amtspflegers eines nichtehelichen Kindes in der Form einer Beistandschaft ohne Rechnungslegungspflicht nach neuem Recht fortbestehen, ohne dass die bisherige Amtspflegschaft förmlich beendet wird. Deshalb ist das Jugendamt allein aus dem Grunde dieser rechtlichen Umgestaltung nicht zu einer gesonderten Rechnungslegungspflicht für den vergangenen Zeitraum verpflichtet.
FGPrax 1999, 148 FamRZ 1999, 1456 NJW-RR 2000, 147 OLGReport-Hamm 1999, 398 [...]