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Im Fall der Rückabtretung gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 UVG von übergegangenen Unterhaltsansprüchen kann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Durch das KindUG vom 6.4.1998 ist § 7 UVG dem § 91 BSHG angeglichen worden. In der Begründung zu dieser Änderung ist klargestellt worden, daß die mißverständliche Formulierung 'dadurch selbst belastet wird' sicherstellen soll, daß vorrangige Leistungsbereiche wie die Prozeßkostenhilfe sich nicht darauf berufen können, daß das Land nachrangig die Kosten übernehmen kann.
DAVorm 1999, 645 NJW-RR 2000, 78 OLGReport-Koblenz 1999, 356 [...]
»In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BayObLG, FamRZ 1994, 1348; OLG Braunschweig, FamRZ 1997, 513 ) sieht der Senat einen unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind bereits darin, daß es ohne Adoption in einer rechtlich ungesicherten Beziehung zu seinen Pflegeeltern aufwachsen müßte. Im Interesse des Kindes ist es geboten, ihm das Aufwachsen in Verhältnissen zu ermöglichen, die der leiblichen Eltern - Kind - Beziehung möglichst nahekommen.«
DAVorm 1999, 777 FamRZ 1999, 1686 OLGReport-Karlsruhe 1999, 352 [...]