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»1. In Sorgerechtsregelungsverfahren ist - vorbehaltlich begründeter Ausnahmen - das betroffene Kind grundsätzlich zu hören. 2. Ein Verstoß gegen diese Anhörungspflicht ist ein erheblicher Verfahrensfehler, der in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken aus §§ 539 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.«
FamRZ 1998, 960 MDR 1998, 721 OLGReport-Zweibrücken 1998, 168 [...]