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1. Die Wiederherstellung einer einstweiligen Verfügung, die in erster Instanz durch Urteil aufgehoben wurde, ist außerhalb einer Entscheidung durch Berufungsurteil nicht zulässig, auch wenn es Situationen geben kann, die ein Bedürfnis nach einer einstweiligen Regelung vor einem Urteil durch das Berufungsgericht erkennen lassen und in denen das Fehlen einer solchen Möglichkeit zum Rechtsverlust aus tatsächlichen Gründen führt. 2. Die Anwendung der §§ 707, 719 ZPO scheitert in einem solchen Fall daran, daß es nicht um die Beschränkung einer Zwangsvollstreckung geht, § 572 Abs. 3 ZPO kann nicht herangezogen werden, denn mit dem erstinstanzlichen Widerspruch ist das Urteilsverfahren eingeleitet worden.
FamRZ 1998, 689 InVo 1998, 74 MDR 1997, 1060 OLGReport-Frankfurt 1997, 218 [...]