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1. Überträgt das Familiengericht im Rahmen eines Verfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge während der Zeit des Getrenntlebens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder der Parteien durch eine vorläufige Anordnung auf einen Elternteil, dann muß es zuvor gemäß § 50b FGG die (hier:5-jährigen) Kinder anhören, da auch bei einstweiligen Regelungen die Bindungen und der Wille der Kinder von Bedeutung sind. 2. Die Tatsache, daß die Kinder erst fünf Jahre alt sind, entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, sie persönlich anzuhören. Gegebenenfalls muß sich der Familienrichter fachkundiger Hilfe bedienen. Das Kind muß als Träger eigener Grundrechte in Verfahren zur Regelung des Sorgerechts oder des Umgangsrechts die Möglichkeit erhalten, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen. Der bei der Ausgestaltung des Verfahrens gebotene Schutz der Grundrechte der Verfahrensbeteiligten steht einer engen Auslegung des § 50b FGG entgegen. 3. Die persönliche Anhörung des Kindes kann auch nicht deshalb unterbleiben, weil ein Elternteil durch verspätete Einleitung des Verfahrens das Gericht unter Zeitdruck setzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Elternteil die Kinder aus ihrer vertrauten Umgebung herauszunehmen beabsichtigt (hier: Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung am 25.6.1997 mit dem Sachvortrag, die Partei plane am 30.6.1997 aus der Ehewohnung auszuziehen und wolle die Kinder mitnehmen).

OLG Frankfurt/Main (1 WF 172/97) | Datum: 13.10.1997

FamRZ 1999, 247 OLGReport-Frankfurt 1998, 50 [...]

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