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1. Die Vollstreckbarkeitserklärung schweizerischer Unterhaltstitel kann nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973 (HUVÜ) erfolgen, da das Übereinkommen sowohl in der Schweiz (seit 01.08.1986) wie auch in Deutschland (seit 01.04.1987) gilt. Zuständig ist das Landgericht nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 30.05.1988 (AVAG). 2. Die Vollstreckbarkeitserklärung kann auch auf das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 02.11.1929 gestützt werden, da die Anwendbarkeit dieses bilateralen Abkommens durch das HUVÜ nicht ausgeschlossen ist. 3.Zuständig ist nach Art. 1 der AusführungsVO vom 23.08.1930 zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 02.11.1929 das Amtsgericht, bei dem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das Verfahren richtet sich nach Art. 2 der AusführungsVO nach §§ 1042a Abs. 1, 1042b Abs. 1, 2 S. 1, 1042c, 1042d sowie nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO. 4. Das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.091968 in der Fassung des 3. Beitrittsübereinkommens vom 26.05.1989 findet auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung, da die Schweiz nicht zu den vertragsschließenden Parteien gehört. 5. Auch das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988, das in Art. 55 unbeschadet der Vorschriften des Art. 54 II und des Art. 56 auch das deutsch-schweizerische

OLG Frankfurt/Main (1 UF 200/97) | Datum: 29.10.1997

FamRZ 1998, 384 OLGReport-Frankfurt 1998, 13 [...]

1. Überträgt das Familiengericht im Rahmen eines Verfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge während der Zeit des Getrenntlebens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder der Parteien durch eine vorläufige Anordnung auf einen Elternteil, dann muß es zuvor gemäß § 50b FGG die (hier:5-jährigen) Kinder anhören, da auch bei einstweiligen Regelungen die Bindungen und der Wille der Kinder von Bedeutung sind. 2. Die Tatsache, daß die Kinder erst fünf Jahre alt sind, entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, sie persönlich anzuhören. Gegebenenfalls muß sich der Familienrichter fachkundiger Hilfe bedienen. Das Kind muß als Träger eigener Grundrechte in Verfahren zur Regelung des Sorgerechts oder des Umgangsrechts die Möglichkeit erhalten, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen. Der bei der Ausgestaltung des Verfahrens gebotene Schutz der Grundrechte der Verfahrensbeteiligten steht einer engen Auslegung des § 50b FGG entgegen. 3. Die persönliche Anhörung des Kindes kann auch nicht deshalb unterbleiben, weil ein Elternteil durch verspätete Einleitung des Verfahrens das Gericht unter Zeitdruck setzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Elternteil die Kinder aus ihrer vertrauten Umgebung herauszunehmen beabsichtigt (hier: Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung am 25.6.1997 mit dem Sachvortrag, die Partei plane am 30.6.1997 aus der Ehewohnung auszuziehen und wolle die Kinder mitnehmen).

OLG Frankfurt/Main (1 WF 172/97) | Datum: 13.10.1997

FamRZ 1999, 247 OLGReport-Frankfurt 1998, 50 [...]

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