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Der künftige Anspruch auf Zugewinnausgleich kann nicht durch Arrest gesichert werden. Als Schutz vor einer Vermögensminderung beim späteren Ausgleichspflichtigen sieht das Gesetz in § 1389 BGB den Anspruch auf Sicherheitsleistung vor, wenn der Antrag auf Ehescheidung gestellt worden ist. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB kann seinerseits nicht durch Arrest gesichert werden. In Betracht kommt insoweit lediglich eine einstweilige Verfügung.
A.A. OLG Hamm, NJWE-FER 1997, 44 FamRZ 1999, 97 NJWE-FER 1998, 67 OLGReport-Koblenz 1998, 245 [...]
Eine Restitutionsklage mit dem Ziel der Feststellung der Vaterschaft eines verstorbenen Mannes gegen dessen Erben ist unzulässig, da die ZPO nur die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Parteien selbst kennt. Auch wenn der ursprüngliche Prozeß auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft durch Urteil des Berufungsgerichts beendet worden ist, ist nach dem Tode des als Vater in Anspruch genommenen Mannes ein Restitutionsverfahren nach § 641i ZPO bei dem Vormundschaftsgericht zu führen. Insoweit kommt § 1600n Abs. 2 BGB der Vorrang vor § 641i Abs. 3 Satz 1 ZPO zu.
DAVorm 1998, 244 EzFamR aktuell 1998, 95 FamRZ 1998, 382 NJW-RR 1998, 1229 NJWE-FER 1998, 259 [...]