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1. Die Wiederherstellung einer einstweiligen Verfügung, die in erster Instanz durch Urteil aufgehoben wurde, ist außerhalb einer Entscheidung durch Berufungsurteil nicht zulässig, auch wenn es Situationen geben kann, die ein Bedürfnis nach einer einstweiligen Regelung vor einem Urteil durch das Berufungsgericht erkennen lassen und in denen das Fehlen einer solchen Möglichkeit zum Rechtsverlust aus tatsächlichen Gründen führt. 2. Die Anwendung der §§ 707, 719 ZPO scheitert in einem solchen Fall daran, daß es nicht um die Beschränkung einer Zwangsvollstreckung geht, § 572 Abs. 3 ZPO kann nicht herangezogen werden, denn mit dem erstinstanzlichen Widerspruch ist das Urteilsverfahren eingeleitet worden.
FamRZ 1998, 689 InVo 1998, 74 MDR 1997, 1060 OLGReport-Frankfurt 1997, 218 [...]
Der Senat ist unter Berufung auf den Wortlaut des § 709 ZPO der Auffassung, dass die Bestimmung der Sicherheitsleistung ' in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ' nur bei Verurteilungen zu künftig fällig werdenden Leistungen zulässig ist. In sonstigen Fällen ist eine Teilvollstreckung gegen Teilsicherheitsleistung unzulässig. Die vorläufige Vollstreckbarkeit von der Zahlung eines im Urteil festgesetzten Gesamtbetrages abhängig zu machen und Teilvollstreckungen gegen Teilsicherheitsleistungen nicht zuzulassen, entspricht dem erkennbaren gesetzlichen Konzept. Bei der Gesamthöhe der Sicherheitsleistung sind die Hauptforderung, rückständige und künftige Zinsen, Gerichtskosten, Anwaltskosten und ein möglicher Vollstreckungsschaden zu berücksichtigen.
FamRZ 1999, 308 MDR 1997, 1163 OLGReport-Düsseldorf 1997, 290 [...]