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Die Bestimmungen des § 70 Abs. 2 SGB VI und des § 83 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 18.12.1989 (BGBl I 2269) sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.3.1996 (FamRZ 1996, 1137) wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig, soweit beim Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten sich Kindererziehungszeiten nicht oder nur in geringerem Umfang rentensteigernd auswirken. Obwohl die Bestimmungen nicht für nichtig erklärt worden sind, hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß fachgerichtliche Urteile und Beschlüsse, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift beruhen, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können und wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgehoben werden. Das Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die zugrundeliegenden Verfahren auszusetzen sind. Die für fachgerichtliche Entscheidungen und Verfahren dargelegten Grundsätze gelten auch für familiengerichtliche Verfahren, in denen wie im Versorgungsausgleich rentenversicherungsrechtliche Fragen entscheidungserheblich sind. Da den Parteien und den weiteren Verfahrensbeteiligten eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich wegen der engen Voraussetzungen des § 10a VAHRG, insbesondere der Wesentlichkeitsgrenze des Abs. 2 dieser Vorschrift, mit einem Vorbehalt der Anpassung an die künftige Neuregelung nicht gedient ist, ist die Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die sachgerechte Lösung.

OLG Koblenz (15 UF 1160/96) | Datum: 04.03.1997

FamRZ 1997, 1218 OLGReport-Koblenz 1997, 106 [...]

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