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1. Die Prozeßstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB dauert im Unterhaltsprozeß über die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinaus fort, wenn dem klagenden Elternteil die elterliche Sorge übertragen wird. 2. Nach der Neuregelung des § 91 BSHG, die nunmehr die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche vom Träger der Sozialhilfe auf den Unterhaltsberechtigten erlaubt, ist diese neue Regelung auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang nach dem Unterhaltsvorschußgesetz entsprechend anzuwenden, da die Sachlagen mit Ausnahme des Trägers der Hilfe identisch sind. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Unterhaltsvorschußgesetz stellt ein gesetzgeberisches Versehen dar. 3. Hat der minderjährigen Kindern zu Barunterhalt verpflichtete Elternteil schon vor Eingehung der Ehe seine erlernten Beruf (hier: technischer Zeichner) aufgegeben und mit einem Studium begonnen (hier: Ausbildung zum Produktdesigner an der Fachhochschule), dann kann er sich nach dem Scheitern der Ehe nicht darauf berufen, daß auch bei Fortsetzung der Ehe im Hinblick auf das Studium keine Leistungsfähigkeit vorgelegen hätte, wenn er das Studium nur nachlässig betrieben hat und ein Abschluß nicht abzusehen ist (hier: Studiendauer bisher zwölf Semester bei einer Regelstudienzeit von acht Semestern, Studienende nicht absehbar).
FamRZ 1998, 30 NJW 1997, 3384 NJW 2001, 392 OLGReport-Hamm 1997, 261 [...]
Haben Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen und ihrem erstgeborenen Kind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 als Familienamen einen aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen gegeben haben, ihrem zweitgeborenen Kind nach der neuen Gesetzeslage und im Einklang mit der Rechtsprechung aller mit dieser Frage befaßten Oberlandesgerichte gemäß § 1616 Abs. 2 S. 1 BGB als Familiennamen einen der Familiennamen der Eltern erteilt und ist dieser Namen im Geburtenbuch eingetragen, dann ist dieser Eintrag richtig und kann auch dann nicht mit Hilfe eines Berichtigungsverfahrens abgeändert werden, wenn ein Erlaß eines Innenministers eines der Bundesländer (hier. Nordrhein-Westfalen) die Eintragung eines Doppelnamens auch für das zweite Kind als möglich erachtet, dies den Eltern aber bei ihrer Entscheidung nicht bekannt war.
FGPrax 1997, 149 FamRZ 1997, 1555 NJW 1998, 164 OLGReport-Hamm 1997, 317 StAZ 1997, 342 [...]