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1. In seinem Anwendungsbereich verdrängt das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit von Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05.10.1961 (MSA) die allgemeinen Regeln über die internationale Zuständigkeit, insbesondere auch § 35b FGG. 2. Tatsächlich Umstände, die zur Anordnung der Entziehung des Personensorgerechts führen können, sind geeignet, ein Kind in seiner Person ernstlich zu gefährden. Hieraus ergibt sich auf Grund der Gefährdungszuständigkeit nach Art. 8 MSA die Anwendung deutschen Rechts, und zwar unabhängig davon, ob Vorbehalte im Hinblick auf Art. 3 MSA bestehen (hier: bei libanesischen Staatsangehörigen). 3. Hat ein Kind in einer Pflegefamilie Aufnahme gefunden und dauert das Pflegeverhältnis über längere Zeit an (hier: fünfjähriges Kind, das im Alter von fünf Monaten zu der Pflegefamilie gekommen ist), kann sich daraus eine Beziehung entwickeln, die alle psychologischen Elemente einer gut funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung enthält. 4. Das Herauslösen eines Kindes aus einer Pflegefamilie, in der es durch längeren Aufenthalt verwurzelt ist, ist deshalb mit dem Kindeswohl nur zu vereinbaren und nur zulässig, wenn sie ohne die Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Störung der Kindesentwicklung durchgeführt werden kann. 5. In Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, ist daher anzustreben, ein Pflegeverhältnis nicht generell so zu verfestigen, daß die leiblichen Eltern nahezu in jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. 6. Bei einem Streit um die Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern ist in jedem Fall konkret abzuwägen zwischen der nach Art und Ausmaß abzuschätzenden Gefährdung des Kindeswohls durch die Aufhebung des Pflegeverhältnisses und dem rechtlich geschützten Interesse der Eltern an der Rückführung. Im Streit zwischen der Pflegefamilie und den Eltern

OLG Hamm (15 W 216/96) | Datum: 17.03.1997

FGPrax 1997, 145 FamRZ 1998, 447 NJW-RR 1997, 1299 NJWE-FER 1997, 272 (LS) OLGReport-Hamm 1997, 265 [...]

»Sind mehrere Personen als Nacherben berufen, ist zur vollständigen Löschung des Nacherbenvermerks die Bewilligung sämtlicher Nacherben erforderlich. Sind über namentlich bezeichnete Personen hinaus als Nacherben alle im Zeitpunkt des Nacherbfalles vorhandenen, künftig noch geborenen Kinder der Vorerbin berufen, setzt die Löschung des Nacherbenvermerks auch die Bewilligung dieser unbekannten Personen voraus, die durch einen gemäß § 1913 S. 2 BGB zu bestellenden Pfleger abzugeben ist, der in den Fällen der §§ 1915, 1821 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn offenkundig ist, daß keine weiteren als die namentlich benannten Nacherben vorhanden sind und auch nicht mehr hinzutreten können. Ist in der letztwilligen Verfügung bestimmt, daß die von der Vorerbin 'geborenen' Kinder zu Nacherben berufen sind, und ist wegen des Lebensalters der Vorerbin bei lebensnaher Betrachtung das Hinzutreten leiblicher Nachkommen ausgeschlossen, so genügt die Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Nacherben und der Nachweis, daß weitere leibliche Abkömmlinge nicht vorhanden sind, auch wenn ein Erbschein die benannten Nacherben als 'zur Zeit' vorhanden ausweist.«

OLG Hamm (15 W 439/96) | Datum: 11.02.1997

Anmerkung: Die Vorerbin ist 1931 geboren. Bei einem Mann soll selbst eine durchgeführte Sterilisation in den ersten drei Jahren nach dem Eingriff nicht die sichere Gewißheit begründen, daß er keine Kinder mehr zeugen [...]

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