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1. Eine einstweilige Anordnung stellt keine rechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch dar und kann jederzeit, auch für die Vergangenheit, durch ein ihm ordentlichen Rechtsstreits ergehendes Urteil abgelöst werden. Sie ist rein prozessualer Natur und bietet eine einstweilige Vollstreckungsmöglichkeit für den Bedürftigen wegen eines vorläufig als bestehend angenommenen Anspruchs. Geht die einstweilige Anordnung über den Bestand oder die Höhe des materiellrechtlichen Unterhaltsanspruchs hinaus, so leistet der Schuldners insoweit ohne rechtlichem Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2. Beruft sich der wegen Überzahlung von Unterhalt in Anspruch Genommene auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB, so spricht eine Vermutung dafür, daß der Unterhaltsempfänger, dessen Gesamteinkünfte im Bereich unterer bis mittlerer Einkommensverhältnisse liegen, Unterhaltsleistungen in der Regel restlos für den laufenden Lebensbedarfs verbraucht hat. 3. Gleichzeitig darf aber in dem betreffenden Unterhaltszeitraum kein Vermögen gebildet worden sein, indem entweder nicht auf vorhandenes Vermögen zurückgegriffen werden mußte oder aber mit dem sonstigen Einkommen und Vermögen Anschaffungen von Gegenständen vorgenommen worden sind, die ansonsten nicht möglich gewesen wären, da das hierfür eingesetzte Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes hätte ausgegeben werden müssen. 4. Hat der nach § 812 BGB in Anspruch Genommene vor dem umstrittenen Unterhaltszeitraum über nicht unerhebliches Barvermögen verfügt (hier: rund 100.000 DM), so hat er darzulegen und zu beweisen, daß dieses Vermögen zu Beginn des Unterhaltszeitraumes nicht mehr vorhanden war. Eine Ausgabe des Geldes nach Rechtshängigkeit der Bereicherungsklage ist wegen der verschärften Haftung aus § 818 Abs. 4 BGB unbeachtlich. 5. Sind die getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden, dann entspricht folgende Aufteilung der

OLG Hamm (2 UF 210/97) | Datum: 25.11.1997

FamRZ 1998, 1166 [...]

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