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1. Nach § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG muß eine Rückabtretungsvereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Unterhaltsberechtigten eine ausdrückliche Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers enthalten, um wirksam zu sein, da der Gesetzgeber mit der Kostenfreistellungsverpflichtung gerade auch den in der Rechtsprechung geäußerten Bedenken Rechnung tragen wollte, daß der im Interesse des Sozialhilfeträgers klagende Unterhaltsberechtigte im Einzelfall entgegen den Bestimmungen des SGB mit Kosten belastet werden und unter Umständen gezwungen sein konnte, mit dem Sozialhilfeträger um die Kostenerstattung zu kämpfen. Dies sollte vermieden werden. 2. Eine Rückabtretungsvereinbarung, die den Abtretungsempfänger in seinen prozessualen Rechten unzulässig beschneidet (hier: Verbot eines Vergleichs ohne Widerrufsvorbehalt oder Zustimmung des Abtretenden), ist unwirksam, da allein die Rückübertragung des materiellrechtlichen Anspruchs die Sachbefugnis des Hilfeempfängers neu zu begründen vermag und jede andere bürgerlich-rechtliche Gestaltungsform ausgeschlossen ist. Dies bedeutet , daß die Rückübertragungsvereinbarung frei sein muß von jeglichen materiellrechtlichen und prozessualen Einschränkungen. Der Hilfeempfänger muß uneingeschränkter Herr des Verfahrens werden. Insbesondere darf die Vereinbarung keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Verfahrensbeendigung durch Vergleich enthalten. 3. Eine analoge Anwendung des § 91 BSHG auf den Regelungsbereich des UVG scheidet aus. Dem Gesetzgeber war bei der Neufassung des § 91 Abs. 4 BSHG die gleichgelagerte Problematik bei der Anwendung des § 7 UVG bekannt, ohne daß er eine dem § 911V BSHG vergleichbare Bestimmung eingeführt hat. An diese gesetzgeberische Entscheidung sind die Gerichte gebunden.

OLG Hamm (7 WF 379/97) | Datum: 23.09.1997

FamRZ 1998, 174 [...]

1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist und in dieser Situation seinen Arbeitsplatz verliert, weil er mehrfach 'krank gefeiert' hat und ihm der Arbeitgeber daraufhin kündigt, kann sich auf seine mangelnde unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht berufen, da ein solches Verhalten als unterhaltsrechtlich leichtfertig zu qualifizieren ist. 2. Der arbeitslose Unterhaltsschuldner muß sich über die Meldung beim Arbeitsamt hinaus auf dem Arbeitsmarkt intensiv um eine Anstellung bemühen, so durch Bewerbungen auf Stellenanzeigen, Vorsprache bei möglichen Arbeitgebern und Aufgabe von Stellengesuchen. Insbesondere im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern ist dem Unterhaltspflichtigen auch zuzumuten, in Ermangelung anderer Arbeiten Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten zu suchen. 3. Wer sich in der Vergangenheit auf ungelernte Tätigkeiten beschränkt hat, kann sich nicht darauf berufen, nunmehr keine Berufstätigkeit ausüben zu können, da er seinen Hauptschulabschluß nachhole (hier: neun Jahre nach Schulabschluß). Entweder stellt der Pflichtige die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung durch Nebentätigkeit sicher oder, falls dies nicht möglich sein sollte, er verschiebt seine Ausbildung auf einen späteren Zeitpunkt.

OLG Hamm (10 UF 32/97) | Datum: 17.09.1997

Zu der Entscheidung ist in FamRZ 1998, 1610 eine ablehnende Stellungnahme von Prof. Dr. Struck aus Hamburg veröffentlicht. Anmerkung Struck FamRZ 1998, 1610 FamRZ 1998, 1610 (LS) FamRZ 1998, 1610 FamRZ 1998, 979 [...]

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