Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 1 - 6 von 6 .
Sortieren nach   

1. Aus dem in Nichtbestehen einer Zwischenprüfung (hier: des Physikums im Rahmen des Medizinstudiums) kann nicht auf die Nichteignung des Unterhaltsberechtigten für das eingeschlagene Studienfach geschlossen werden. Einem Studenten muß mindestens ein Wiederholungversuch zugestanden werden. 2. Rechtfertigt ein Medizinstudent den Rücktritt von der Wiederholungsprüfung mit einem Arztbericht, in dem von Schlaflosigkeit, starken Konzentrationsstörungen, ausgeprägten Ängsten bis hin zu Panikattacken sowie von einer weinerlich depressiven Grundstimmung mit Antriebsstörung und vitalen Störungen die Rede ist, und führt der Student diese psychische Ausnahmesituation auf den laufenden Unterhaltsrechtsstreit zurück, so ergeben sich hieraus durchgreifende Bedenken gegen die Eignung für den Arztberuf, denn gerade der ärztliche Beruf erfordert ein hohes Maß an psychischer Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die tagtägliche Konfrontation mit gesundheitlich schwer beeinträchtigten Menschen. 3. Eine Vergütung, die ein Student aus einer Nebenerwerbstätigkeit erzielt, stellt grundsätzlich Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit dar. Die Anrechnung solcher Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit bestimmt sich nach dem entsprechend heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB. Einkünfte bleiben danach anrechnungsfrei, soweit der Unterhaltspflichtige nicht den vollen Unterhalt leistet. Darüber hinaus kommt eine Anrechnung nur insoweit in Betracht, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

OLG Hamm (4 UF 441/96) | Datum: 21.04.1997

FamRZ 1998, 767 NJW-RR 1998, 726 [...]

1. Haben Parteien bei Abschluß eines Vergleichs über Unterhaltsleistungen (hier: Kindesunterhalt) das Einkommen des Beklagten mit einem bestimmten Betrag angesetzt (hier: 5.000 DM) und beruft sich der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nunmehr darauf, daß dieses Einkommen weder derzeit erzielt wird noch bei Abschluß des Vergleiches erzielt wurde, so führt die fehlende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anders als bei einem Urteil keineswegs ohne weiteres dazu, daß auch eine fehlende Änderung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs festgestellt werden kann. 2. Wenn der Verpflichtete etwa in Kenntnis seines Mindereinkommens angenommen hat, alsbald die 5.000 DM netto zu verdienen und seine Unterhaltsverpflichtung einhalten zu können oder er sein wirkliches Einkommen bei Vertragsschluß tatsächlich nicht gekannt hat, so ist das erwartete beziehungsweise das angegebene Einkommen von 5.000 DM Geschäftsgrundlage des Vergleichs. Der Nichteintritt der Erwartung oder die Erlangung der Kenntnis von der tatsächlichen Höhe des Einkommens kann dann eine Änderung der Geschäftsgrundlage bedeuten. 3. Bei einem selbständigen Unterhaltsverpflichteten ist das Einkommen grundsätzlich aus dem der letzten drei vollständigen Jahre vor dem Termin der mündlichen Verhandlung zu errechnen. 4. Abschreibungen sind nur anzuerkennen, soweit sie eine tatsächliche Verringerung der für den Lebensbedarf verfügbaren Mittel nach sich ziehen. Kommt der Selbständige der ihm obliegenden Verpflichtung nicht nach, Aufwendungen so darzustellen, daß die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen abgegrenzt werden können, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, dann sind nach einem Erfahrungssatz nur 50% der linear angesetzten Abschreibungen als unterhaltsrechtlich relevant zu bewerten. Die Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter ist im Jahre ihrer Anschaffung unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, da von deren Verbrauch

OLG Hamm (2 UF 348/96) | Datum: 17.04.1997

NJW-RR 1998, 78 OLGReport-Hamm 1997, 203 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 6 von 6 .