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Ist im Rahmen einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten worden, so bleibt dieser im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG außer Betracht, weil es hier nur auf den Wert der insgesamt 'übertragenen oder begründeten Anrechte' ankommt, also auf die im Wertausgleich nach den §§ 1587a -1587e BGB und § 1, § 3b VAHRG ausgeglichenen Anrechte. Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gibt es im übrigen eigene Regelungen über die Abänderung gemäß § 1587g Abs. 1 und Abs. 3 BGB. Bei der Entscheidung über den Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr.2 S. 1 VAHRG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; Maßstab für die Ausübung des Ermessens sind dabei die Interessen der geschiedenen Ehegatten. Eine Ermessensentscheidung ist jedoch nur zulässig, wenn die Beitragszahlung dem Ausgleichspflichtigen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG kann die Regelung des § 187 Abs. 5 SGB VI nur modifiziert in der Weise angewendet werden, daß die Beiträge im Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht als gezahlt gelten, wenn sie bis zum 3. des Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Abänderungsentscheidung gezahlt werden. Alle späteren Ratenzahlungen sind nicht mehr 'rechtzeitig' gezahlt. Für sie gilt deshalb nicht mehr der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags, sondern der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung, was einen wesentlich höheren Zahlungsaufwand bedeutet. Im wirtschaftlichen Endergebnis kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für den Berechtigten günstiger sein, als der Wertausgleich durch Beitragsentrichtung.

OLG München (2 UF 722/96) | Datum: 16.09.1997

FamRZ 1998, 679 NJWE-FER 1998, 28 OLGR-München 1997, 293 [...]

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