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Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr für die Vertretung im Beweisverfahren. Gemeint ist das förmliche Beweisverfahren der ZPO, welches nur mit den in der ZPO vorgesehenen Beweismitteln erfolgen kann. Diesen wird die in § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und § 358a ZPO erwähnte amtliche Auskunft diesen Beweismitteln gleichgestellt. Bei der Einholung einer Verdienstbescheinigung handelt es sich jedoch nicht um eine solche amtliche Auskunft und damit nicht um ein Beweismittel im Sinne des Prozeß- oder Gebührenrechts. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, weil die Mitteilung keine Auskunft einer öffentlichen Behörde darstellt.
vgl. jetzt auch § 643 Abs. 2 ZPO FamRZ 1998, 1035 OLGReport-Koblenz 1997, 279 [...]