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1. Über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zu entscheiden, wenn der Antrag schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege vorgelegt ist und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel zwei Wochen, zu äußern.2. Wird die Entscheidung durch das Gericht verzögert, dann gebietet ist das Recht der armen Partei auf die Gewährung eines effektiven und chancengleichen Rechtsschutzes, nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, wie sie bei einer rechtzeitigen Entscheidung bestanden hätte.3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn wegen der vom Gericht zu vertretenden Verzögerungen ausnahmsweise nach Erledigung der Hauptsache über die Prozeßkostenhilfe zu entscheiden ist.
MDR 1998, 185 OLGR-Dresden 1997, 373 OLGReport-Dresden 1997, 373 [...]
Erfüllt der Beklagte zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit die Klageforderung, so kann zwar keine Erledigung festgestellt werden, da es an der Zustellung der Klage fehlt, aber die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten. Denn die endgültige Bezifferung des materiellen, auf Kostenerstattung gerichteten Schadensersatzanspruchs im Erkenntnisverfahren bereitet in der Regel erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf noch nicht beglichene Honorarforderungen und im Hinblick auf die Berücksichtigung prozessualer Erstattungsforderungen des Prozeßgegners.
vgl. auch KG, MDR 1991, 62 MDR 1998, 367 NJW-RR 1998, 1616 WuM 1998, 181 [...]
1. Auch eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz kann den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. BGB rechtfertigen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt, so daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Unter Umständen reicht ein einzelner Vorfall, sofern er nur außergewöhnlich schwer wiegt. Führt der Ausgleichsberechtigte (hier: der Ehemann) über knapp eineinhalb Jahre ein Doppelleben in sexueller Hinsicht (hier: regelmäßige Aufnahme von Kontakten über Anzeigen in entsprechenden Veröffentlichungen), ist er zudem in dieser Zeit selbst ohne nennenswerte Einkünfte und nutzt er darüber hinaus die berufsbedingt Abwesenheit des Ausgleichspflichtigen für seine Tätigkeiten aus, dann rechtfertigt dies den Ausschluß des Versorgungsausgleichs (hier: Ausgleichsbetrag 109,30 DM) wenigstens dann, wenn der Ausgleichpflichtige nach Entdeckung des Doppellebens völlig zerstört ist und von nun an unter Weinkrämpfen leidet.
FamRZ 1998, 1369 MDR 1998, 476 NJW 1998, 1084 OLGR-Bamberg 1998, 10 OLGReport-Bamberg 1998, 10 [...]