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Der Senat teilt nicht die Auffassung, daß es für die Entstehung der Erörterungsgebühr ausreicht, wenn nach rechtlichen Hinweisen des Gerichts eine Partei der Anregung, ihr Rechtsmittel zurückzunehmen, folgt, ohne daß sie oder die andere Partei in irgendeiner Weise zu den gerichtlichen Hinweisen Stellung genommen haben. Eine Erörterung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO liegt nur dann vor, wenn es zumindest zu einem Zwiegespräch zwischen den Prozeßbevollmächtigten oder einem Prozeßbevollmächtigten und dem Gericht kommt. Bei einseitigen Erklärungen kann schon nach dem Sprachgebrauch nicht von einer Erörterung die Rede sein.
BRAK-Mitt 1996, 48 EzFamR aktuell 1995, 379 JurBüro 1996, 82 OLGReport-Köln 1996, 12 [...]
Ein Betreuer ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, gemäß §§ 1908i Abs. 1 in Verbindung mit 1893 Abs. 1, 1698b BGB im Falle der Beendigung der Betreuung durch Tod des Betreuten die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann. Nur für derartige Tätigkeiten im Rahmen einer Notgeschäftsführungsbefugnis ist der Betreuer dann auch noch im Rahmen der Betreuung zu vergüten.
BtPrax 1995, 184 FamRZ 1995, 1376 JurBüro 1995, 601 JurBüro 1995, 602 [...]