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»1. Fehlzeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung, die nicht ausdrücklich in Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB 1/80 - zugunsten des türkischen Arbeitnehmers als unschädlich anerkannt sind, schließen es aus, vorangegangene ordnungsgemäße Beschäftigungen des türkischen Arbeitnehmers bei der Berechnung der Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zu berücksichtigen. Offen bleibt, ob ein Wechsel des Arbeitgebers während der Jahresfrist Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unberührt läßt. 2. Ein tatsächlich beschäftigter türkischer Arbeitnehmer kann nicht einem regulär als Arbeitsloser gemeldeten türkischen Arbeitnehmer gleichgestellt werden und schon aus diesem Grunde keinen über Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hinausreichenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80 herleiten. 3. Auch bei Fortfall einer zwingenden Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. bei dauernder Trennung des Ehegatten, dem im Rahmen des Familiennachzuges der Aufenthalt erlaubt worden ist) ist bei deren nachträglicher Befristung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG eine umfassende Ermessensausübung geboten. Dabei sind die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland abzuwägen.«

BVerwG (1 C 5.94) | Datum: 27.06.1995

I. Der am 1. Januar 1967 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1988 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ein von ihm unmittelbar nach der Einreise gestellter Asylantrag blieb ohne [...]

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