Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 17 .
Sortieren nach   

Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch ist ausgeschlossen, wenn mit einer Klage nur schuldrechtliche Ansprüche auf Übertragung des Eigentums verfolgt werden. Auch der Anspruch darauf eine Ausgleichsforderung im Rahmen des Zugewinnes teilweise nach § 1383 BGB dadurch zu ersetzen, daß der Ausgleichspflichtige der Ausgleichsberechtigten das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen hat, stellt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums dar. Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch ist nur dann zulässig, wenn sie für die Frage des Schutzes des guten Glaubens von Bedeutung sein kann. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben, wenn der Ausgleichsberechtigte im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens einen Anspruch nach § 1383 BGB auf Übertragung eines Grundstückes geltend macht, da eine Eigentumsübertragung durch den Ausgleichspflichtigen, der Alleineigentümer des Grundstückes ist auch wirksam dann möglich ist, wenn ein möglicher Erwerber von der Rechtshängigkeit des Zugewinnausgleichanspruches und dem in diesem Rahmen geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des Grundstückes nach § 1383 BGB Kenntnis hätte. Eine Umdeutung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO in einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 53a FGG scheidet aus, wenn sich aus Art und Weise der Antragstellung eindeutig ergibt, daß die antragstellende Partei eindeutig nicht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung veranlassen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zunächst an das Landgericht gerichtet war, das für einstweilige Anordnungen im FGG-Verfahren nicht zuständig ist.

SchlHOLG (12 UF 2/95) | Datum: 14.06.1995

FamRZ 1996, 175 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 17 .