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1. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien (hier rumänische Staatsbürger) richtet sich das Unterhaltsrechtsverhältnis nach deutschem Recht, Art 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB. 2. Das rumänische Recht sieht in Art. 94 des rumänischen Familiengesetzbuchs die Abänderbarkeit von Unterhaltstiteln vor, so daß die Frage, ob die Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels außer von der Anerkennung im Inland auch von einer Abänderungsmöglichkeit im ausländischen Recht abhängt, dahinstehen kann. 3. Eine fehlende Abänderungsmöglichkeit im ausländischen Recht kann gegen den deutschen ordre public verstoßen und damit einer Anerkennung des ausländischen Urteils entgegenstehen. 4. Eine Anerkennung eines rumänischen Unterhaltsurteils ist nicht ohne weiteres nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ausgeschlossen, da Rumänien zwar nicht dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern beigetreten ist, andererseits aber grundsätzlich die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Rumänien zugelassen ist. 5. Hat der Unterhaltsverpflichtete die ihm nach dem rumänischen Recht gegebene Möglichkeit genutzt, den gesamten geschuldeten Unterhalt bis zur Volljährigkeit des Kindes zu hinterlegen, und sinkt der Wert des hinterlegten Betrages infolge des Währungsverfalls auf nur noch einen ganz geringen Bruchteil seines ursprünglichen Wertes, dann ist auch nach rumänischem Recht eine Abänderungsmöglichkeit gegeben.

OLG Nürnberg (10 WF 1477/95) | Datum: 03.07.1995

1. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig und sachlich auch begründet. Für ihre beabsichtigte Stufenklage besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S. des § 114 ZPO . Mit der [...]

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