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Zur Festsetzung der Höhe des nachehelichen Unterhaltes nach den §§ 30 Abs. 3, 31, 33 S. 2 FGB der ehemaligen DDR, wenn die Parteien anläßlich der Scheidung noch vor dem Beitritt der neuen Bundesländer eine grundsätzliche, der Höhe nach nicht bestimmte Einigung über den nachehelichen Unterhalt getroffen haben und weiterhin im Gebiet der neuen Bundesländer wohnen. Wurden die Eheleute vor dem Beitritt in Berlin (Ost) geschieden, und sind sie dort verblieben, ist gem. Art. 234 § 5 S. 1 EGBGB für den nachehelichen Unterhalt das bisherige Recht maßgebend. Dies ist, wenn die Parteien nach wie vor im Ostteil von Berlin wohnen, das Recht der früheren DDR. Haben die Parteien durch eine gerichtlich bestätigte Einigung nach § 46 ZPO-DDR, § 30 Abs. 3 FGB eine nacheheliche Unterhaltsrente vereinbart, so kommt das Erhöhungsverbot des § 33 S. 2 FGB dann nicht zum tragen, wenn die Voraussetzungen für die Erhöhung der Unterhaltsrente im Zeitpunkt der Scheidung bereits voraussehbar waren, und der unterhaltsbegehrende Ehegatte an der finanziellen Entwicklung beteiligt war. Begehrt die unterhaltsberechtigte Ehefrau lediglich eine Feststellung des nach dem Inhalt der Einigung geschuldeten betragsmäßigen Unterhalts, kommt allein eine Leistungsklage und nicht eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO in Betracht.

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (142 F 13832/92) | Datum: 24.04.1995

Grundlage des Begehrens der Klägerin ist die gerichtlich bestätigte Einigung vom 8. 6. 1990, in der die Parteien den nach den damals geltenden Vorschriften der §§ 29 ff. FGB, bezogen auf die Fassung vom 20. 12. 1965 [...]

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