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Gericht

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»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Wege des Anscheinsbeweises aus der Einleitung unzulässig schadstoffhaltiger Abwässer durch einen pharmazeutischen Betrieb in einen Abwasserkanal die Einleitung gleichartiger Abwässer durch den selben Betrieb in einen anderen Kanal gefolgert werden kann. 2. Es ist nicht zulässig, im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO den bei der Schadensberechnung zu berücksichtigenden Abzug 'neu für alt' unter Vernachlässigung der tatsächlichen Gesamtlebensdauer und der tatsächlichen Restnutzungsdauer des beschädigten Kanals aus den bei der Gebührenkalkulation der betreffenden Gemeinde zugrunde gelegten haushaltswirtschaftlichen Abschreibungssätzen abzuleiten. 3. Für die Bemessung des Abzugs 'neu für alt' ist auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts - hier die Beschädigung der Abwasserkanäle - abzustellen. 4. Ein Schadensersatzanspruch analog §§ 276 ff. BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis verjährt nach 30 Jahren (§ 195 BGB analog). 5. Ein Gericht verstößt gegen den Grundsatz der Mündlichkeit, wenn es nach Schluß der mündlichen Verhandlung in dem dort anberaumten Termin zur Verkündung einer Entscheidung die Ablehnung förmlicher Beweisanträge verkündet, den Beteiligten eine Äußerungsfrist setzt, in deren Rahmen neue Tatsachen vorgebracht werden, und dann dieses neue Vorbringen ohne weitere mündliche Verhandlung seinem Urteil zugrunde legt.«

BVerwG (8 C 36.92) | Datum: 01.03.1995

I. Die klagende Gemeinde begehrt von der Beklagten, einem pharmazeutischen und chemischen Betrieb, Schadensersatz wegen der Einleitung betonaggressiver Abwässer aus deren Fabrik in die städtische Kanalisation und [...]

»Für den Abzug von Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich zugrunde zu legenden Jahreseinkommens genügt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Grunde nach. Auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kommt es - anders als im Familienrecht - nicht an. Unterschreiten Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen den jeweiligen für den Empfänger der Unterhaltsleistung vorgesehenen Höchstabzugsbetrag des § 12 a WoGG, können nur die niedrigeren tatsächlichen Unterhaltszahlungen bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung abgesetzt werden. Ist der Unterhaltsleistende mehr als nur einer Person gegenüber gesetzlich dem Grunde nach unterhaltspflichtig, hängt die Zuordnung der abzusetzenden mit dem Wohngeldantrag geltend zu machenden und nachzuweisenden Unterhaltszahlungen zu den einzelnen Höchstbeträgen des § 12 a WoGG davon ab, welchem Unterhaltsberechtigten die jeweilige Zahlung nach ihrer vom Unterhaltsleistenden zu treffenden Zweckbestimmung zugewendet worden ist. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höchstabzugsbeträge für Unterhaltsleistungen an dauernd getrennt lebende Ehegatten und nicht zum Haushalt des Wohngeldantragstellers gehörende eheliche Kinder.«

BVerwG (8 C 31.93) | Datum: 31.03.1995

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Wohngeld für die Zeit vom 1. März bis 31. August 1989. Während dieser Zeit bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 403,20 DM wöchentlich (auf das Jahr [...]

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