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»Leitsätze (amtl.) 1. Eine mitunternehmerisch ausgestaltete Unterbeteiligung des minderjährigen Kindes am Kommanditanteil des Vaters ist steuerrechtlich auch anzuerkennen, wenn die Unterbeteiligung dem Kind vom Vater geschenkt wurde. 2. Eine Rückfallklausel, nach der die Unterbeteiligung ersatzlos an den Vater zurückfällt, wenn das Kind vor dem Vater stirbt und keine leiblichen ehelichen Abkömmlinge hinterläßt, steht der steuerrechtlichen Anerkennung der Unterbeteiligung nicht entgegen.Sachverhalt Der Kl. (Kl.) ist als Kommanditist (nicht beherrschend) an der B-KG (KG) in S beteiligt. Mit notariell beurkundeten Unterbeteiligungsverträgen (UBV) vom 19.12.1977 schenkte der Kl. seinen vier damals minderjährigen Kindern mit Wirkung ab 1.1.1978 je eine Unterbeteiligung im Nennwert von 35.000 DM an seinem Kommanditanteil an der KG von 300.000 DM. In § 1 Abs. 5 UBV war vereinbart, die Unterbeteiligung falle ersatzlos an den Schenker zurück, wenn der Beschenkte ohne Hinterlassung leiblicher ehelicher Abkömmlinge vor dem Schenker versterbe. Die gleiche Rechtsfolge war in § 1 Abs. 6 UBV für den Fall vereinbart, daß der Schenker aus wichtigem Grund den Rücktritt vom UBV erklärt. Ein wichtiger Grund für den Rücktritt sollte insbesondere vorliegen, wenna) der Schenker zum angemessenen eigenen Lebensunterhalt oder dem seines Ehegatten auf den Schenkungsgegenstand zurückgreifen müsse, weil sein eigenes Einkommen zur Bestreitung dieses Unterhalts nicht ausreiche oderb) wenn sich der Beschenkte eines groben Undanks gegenüber dem Schenker oder dessen Ehegatten schuldig mache. Am laufenden Gewinn und Verlust, der auf den Kommanditanteil des Kl. entfiel, waren dieser und die Unterbeteiligten nach dem Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung bei der Untergesellschaft beteiligt. Der Unterbeteiligte konnte jederzeit sein Guthaben auf dem Darlehenskonto, auf welchem die Gewinnanteile verbucht werden, entnehmen. Alleiniger Geschäftsführer der Innengesellschaft war der

BFH (IV R 114/91) | Datum: 27.01.1994

Wichtig ist, daß bei solchen Verträgen mit minderjährigen Kindern ein Ergänzungspfleger mitwirkt, eine notarielle Beurkundung erfolgt und eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliegt. Anmerkung Piltz ZEV 1994, [...]

»Leitsatz (amtl.) Die aufgrund einer Erbschaftsteuerfestsetzung gem. § 23 ErbStG gezahlte Erbschaftsteuer ist bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe abziehbar, soweit Einkünfte als Erwerb von Todes wegen mit Erbschaftsteuer belastet sind.Sachverhalt Die Klägerin (Kl.) ist Alleinerbin der im Jahre 1978 verstorbenen A. Zum Nachlaß gehörte u.a. die Forderung der Erblasserin aus dem Verkauf eines Grundstücks. Im Kaufvertrag vom 22.6.1966 war vereinbart, daß ein Teil des Kaufpreises ('Restkaufpreis') i.H.v. 3 Mio. DM einschließlich einer jährlichen Verzinsung von 7 v.H. in gleichen vierteljährlichen Raten mit jeweils 65.000 DM ab 1.1.1967 auf die Dauer von 24 1/2 Jahren, letztmals am 1.4.1991, an die Verkäuferin oder deren Rechtsnachfolger zu zahlen war. Im Erbschaftsteuerbescheid setzte das für die Erhebung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt die auf die 'Restkaufpreisforderung' entfallende Erbschaftsteuer antragsgemäß nach § 23 ErbStG fest; es ging dabei von der Unverzinslichkeit der Forderung aus. Die festgesetzte Jahressteuer betrug 107.134 DM (56 v.H. von 191.312 DM); für 1981 waren nach dem Erbschaftsteuerbescheid vom 22.5.1981 für die Zeit vom 22.11.1978 bis 21.11.1981 321.404 DM, danach jährlich, letztmals zum 22.11.1991, 107.134 DM zu entrichten. Die Kl. machte in ihren Einkommensteuererklärungen 1981 bis 1989 die Erbschaftsteuerzahlungen als Sonderausgaben (dauernde Last) nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG geltend. Das Finanzamt ließ die Erbschaftsteuerzahlungen nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht wies die Klage ab (EFG 1993, 302). Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht.«

BFH (X R 123/92) | Datum: 23.02.1994

Eine Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer ist bei Kaufpreiszeitrenten und Kaufpreisraten hinsichtlich der Tilgungsbeträge nicht gegeben. BB 1994, 1622 BFHE 174, 73 BStBl II 1994, 687 ErbPrax 1994, [...]

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