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»Leitsätze (amtl.) 1. Eine mitunternehmerisch ausgestaltete Unterbeteiligung des minderjährigen Kindes am Kommanditanteil des Vaters ist steuerrechtlich auch anzuerkennen, wenn die Unterbeteiligung dem Kind vom Vater geschenkt wurde. 2. Eine Rückfallklausel, nach der die Unterbeteiligung ersatzlos an den Vater zurückfällt, wenn das Kind vor dem Vater stirbt und keine leiblichen ehelichen Abkömmlinge hinterläßt, steht der steuerrechtlichen Anerkennung der Unterbeteiligung nicht entgegen.Sachverhalt Der Kl. (Kl.) ist als Kommanditist (nicht beherrschend) an der B-KG (KG) in S beteiligt. Mit notariell beurkundeten Unterbeteiligungsverträgen (UBV) vom 19.12.1977 schenkte der Kl. seinen vier damals minderjährigen Kindern mit Wirkung ab 1.1.1978 je eine Unterbeteiligung im Nennwert von 35.000 DM an seinem Kommanditanteil an der KG von 300.000 DM. In § 1 Abs. 5 UBV war vereinbart, die Unterbeteiligung falle ersatzlos an den Schenker zurück, wenn der Beschenkte ohne Hinterlassung leiblicher ehelicher Abkömmlinge vor dem Schenker versterbe. Die gleiche Rechtsfolge war in § 1 Abs. 6 UBV für den Fall vereinbart, daß der Schenker aus wichtigem Grund den Rücktritt vom UBV erklärt. Ein wichtiger Grund für den Rücktritt sollte insbesondere vorliegen, wenna) der Schenker zum angemessenen eigenen Lebensunterhalt oder dem seines Ehegatten auf den Schenkungsgegenstand zurückgreifen müsse, weil sein eigenes Einkommen zur Bestreitung dieses Unterhalts nicht ausreiche oderb) wenn sich der Beschenkte eines groben Undanks gegenüber dem Schenker oder dessen Ehegatten schuldig mache. Am laufenden Gewinn und Verlust, der auf den Kommanditanteil des Kl. entfiel, waren dieser und die Unterbeteiligten nach dem Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung bei der Untergesellschaft beteiligt. Der Unterbeteiligte konnte jederzeit sein Guthaben auf dem Darlehenskonto, auf welchem die Gewinnanteile verbucht werden, entnehmen. Alleiniger Geschäftsführer der Innengesellschaft war der

BFH (IV R 114/91) | Datum: 27.01.1994

Wichtig ist, daß bei solchen Verträgen mit minderjährigen Kindern ein Ergänzungspfleger mitwirkt, eine notarielle Beurkundung erfolgt und eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliegt. Anmerkung Piltz ZEV 1994, [...]

»1. Übertragen einzelne Erben des im Grundbuch eingetragenen Erblassers ihre Erbteile auf einen Dritten, so setzt die Berichtigung des Grundbuchs die Voreintragung aller Erben voraus. 2. Ein Miterbe ist grundsätzlich nicht berechtigt, einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge nach einem anderen Miterben zu beantragen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Frage, wenn der Miterbe die Zwangsversteigerung eines Nachlaßgrundstücks zu dem Zwecke betreibt, die Gemeinschaft aufzuheben. 3. Ein verstorbener Erbe des eingetragenen Erblassers kann grundsätzlich nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung seiner 'unbekannten Erben' ist ausnahmsweise unter anderem dann zulässig, wenn andernfalls eine nur einheitlich mögliche Grundbuchberichtigung nicht durchführbar wäre. 4. Das Berichtigungszwangsverfahren und die Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen kommen auch dann in Betracht, wenn ein Beteiligter bereits den Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt hat. Ein solches Vorgehen des Grundbuchamts wird vor allem dann veranlaßt sein, wenn der Berichtigungsantrag ohne die Mitwirkung eines anderen Beteiligten keinen Erfolg haben kann, weil der Antragsteller den Nachweis der Rechtsnachfolge (hier den Erbschein. hinsichtlich der Erbfolge nach einem Miterben) nicht selbst beschaffen kann.«

BayObLG (2Z BR 52/94) | Datum: 09.06.1994

I. Der Pensionist A. R. ist seit dem 14.4.1969 als Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch eingetragen. Er war Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, wohnte im Staate New York und ist dort am 23.9.1979 [...]

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