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»1. Der Unterhaltsschuldner darf ein defizitäres Unternehmen verkaufen, ohne daß dies unterhaltsrechtlich Auswirkungen hätte. Eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung kann ihm unterhaltsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. 2. Der Wohnvorteil s.o. ist keine Einnahme, vielmehr nur Ersparnis, die durch Auszug des Unterhaltsgläubigers nicht größer wird. Nur diese Ersparnis ist auszugleichen. 3. Bei luxuriösen ehelichen Lebensverhältnissen kommt eine Anrechnung eines Wohnvorteils von 1000 DM monatlich in Betracht. Auch wenn der objektive Mietwert höher sein sollte, ist er bei der Bedarfsberechnung nicht dem Einkommen des Pflichtigen hinzuzurechnen; denn der nach Trennung zur Verfügung stehende Raum ist durch die Trennung gleichsam aufgedrängt. 4. Eine gelernte Direktrice mit zehnjähriger Berufserfahrung vor der Ehe muß auch in verwandten Berufen tätig sein.«
FamRZ 1994, 1029 MDR 1994, 173 NJW-RR 1994, 196 OLGReport-Hamm 1993, 284 [...]
Abänderungsklage im Falle eines ausländischen (hier: polnischen) Unterhaltstitels: a. Eine Behandlung wie eine Erstklage kommt nur dann in Betracht, wenn sich die für die Verurteilung maßgebenden Verhältnisse objektiv nicht feststellen lassen; zu einer solchen Wertung reichen - mit Rücksicht auf die Darlegungslast der klagenden Partei - etwaige Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung nicht aus. b. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt nicht schon in der - ausschließlich für den Außenwert der Währung maßgebenden - Entwicklung des Wechselkurses (DM : Zloty).
DRsp IV(418)279a-b FamRZ 1994, 763 NJW-RR 1994, 649 OLGReport-Hamm 1994, 55 [...]
Wird ein Versäumnisurteil auf Zahlung von Unterhalt im Wege der einstweiligen Verfügung dem Verfügungsbeklagten von Amts wegen zugestellt und beantragt der Verfügungskläger einen Tag später einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der zwei Tage später erlassen wird, so sind die Voraussetzungen des § 929 Abs. 2, Abs. 3 ZPO erfüllt, auch wenn die Zustellung im Parteibetrieb erst drei Monate später erfolgt.
FamRZ 1994, 1479 NJW-RR 1994, 521 OLGReport-Hamm 1994, 153 [...]
Nachehelicher Unterhalt: a. Es richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei es insbesondere auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, maßgeblich beeinflußt durch dessen Lebensalter (vorliegend noch keine 10 Jahre alt), ankommt, ob den unterhaltsberechtigten Ehegatten bei gleichzeitiger Kinderbetreuung überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Erwerbsobliegenheit trifft. b. Haben die Ehegatten einverständlich Verbindlichkeiten begründet und verwendet, so sind diese auf Seiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen, gleich, auf welchem Namen sie eingegangen und wer von ihnen profitiert hat. Ob vom unterhaltspflichtigen Ehegatten eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art. ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsberechtigten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und alle Umstände des Einzelfalles ankommt. c. Der Unterhaltspflichtige kann unter den Voraussetzungen der Härteregelung des § 1579 Nr. 7 bei Zusammenleben mit einem neuen Partner in eheähnlicher Beziehung, die, wenn der neue Partner den Unterhalt der geschiedenen Frau nicht sicherstellen kann, frühestens nach 2 bis 3 Jahre als 'sozio-ökonomische Gemeinschaft' angesehen werden kann, nur insoweit von Unterhaltszahlungen freigestellt werden, als die Interessen des dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinsamen Kindes nicht entgegenstehen. Dabei ist immer eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung erforderlich. d. Die Zuerkennung von Altersvorsorgeunterhalt, der nachrangig ist und der vom unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Elementarunterhalts vorweg abzuziehen ist, ist nicht angebracht, wenn hierdurch ohne geringer Elementarunterhalt noch herabgesetzt wird. e. Vom Unterhaltspflichtigen gemäß § 120 ZPO auf die
FamRZ 1994, 446 NJW-RR 1994, 707 OLGReport-Hamm 1993, 298 [...]