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Der nacheheliche Unterhalt der Ehefrau (hier Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB) kann selbst dann, wenn die Parteien fast 30 Jahre verheiratet waren, die geschiedene Ehefrau zum Zeitpunkt der Scheidung bereits 56 Jahre alt war und wegen Schwerhörigkeit zu 50% behindert ist und der eheangemessene Bedarf lediglich 1.500,00 DM beträgt, bei schwerwiegendem Fehlverhalten der geschiedenen Ehefrau (mehrere Betrugsversuche mit Urkundenfälschung, Belästigungen, Hausfriedensbruch, Beleidigungen und Verleumdungen) gem. § 1579 Nr. 7 BGB herabgesetzt werden. Nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit kann gem. § 1585b Abs. 3 BGB lediglich für den Zeitraum eines Jahres vor Rechtshängigkeit geltend gemacht werden. Im Rahmen des § 1585b Abs. 3 BGB steht die Zuleitung eines Gesuches um Prozeßkostenhilfe nicht der Zustellung der Klage gleich (vgl. insoweit SchlHOLG - 10 UF 259/85 - vom 06.11.1987, FamRZ 1988, 961).
Das Urteil ist rechtskräftig FamRZ 1995, 97 NJW-RR 1995, 3 [...]
Unterhaltsbedarf eines in den Niederlanden lebenden Kindes: a. Bemessung nach der einschlägigen deutschen Unterhaltstabelle (hier: des OLG Hamm), sofern deutsches Sachrecht anwendbar; b. Im Rahmen einer Abänderungsklage ist das in den Niederlanden gezahlte Kindergeld ohne den sogenannten Zählkindervorteil (fiktiver Kindergeldbetrag) bedarfsmindernd zu berücksichtigen, sofern das im Ausland gezahlte (höhere) Kindergeld bereits in der Ausgangsentscheidung berücksichtigt wurde.
FamRZ 1994, 1132 NJW-RR 1994, 331 OLGReport-Hamm 1993, 324 [...]