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Eine Klage auf Abänderung einer den nachehelichen Unterhalt betreffenden notariellen Vereinbarung ist eine Streitigkeit über eine durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der isoliert als Unterhaltsklage oder im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht wird, ist Feriensache. Keine Feriensache liegt vor, wenn der nacheheliche Unterhalt im Verbund als Folgesache geltend gemacht wird. Ob mit der Widerklage ein Anspruch geltend gemacht wird, der keine Feriensache darstellt, spielt keine Rolle, weil sich die Eigenschaft als Feriensache oder nicht nur aus der Klage ergibt.
FamRZ 1994, 310 FuR 1994, 54 NJW-RR 1994, 1416 OLGReport-München 1994, 90 [...]
1. Die allgemeinen Besitzschutzvorschriften (hier § 861 BGB in einem Fall des eigenmächtigen Entfernens von Hausrat) werden durch die speziellere Regelung des § 1361a BGB verdrängt. 2. Die besonderen Umstände im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung von Ehepartnern können nur in dem weniger formstrengen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfassend gewürdigt werden. 3. Die Zulassung auch der allgemeinen Besitzschutzvorschriften birgt die Gefahr weiterer und unnötiger Streitigkeiten, ohne daß der Rechtsschutz für den sich gesetzestreu verhaltenden Ehepartner gestärkt würde.
MDR 1994, 170 NJW-RR 1994, 581 OLGReport-Oldenburg 1994, 26 [...]