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Nachehelicher Unterhalt: a. Es richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei es insbesondere auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, maßgeblich beeinflußt durch dessen Lebensalter (vorliegend noch keine 10 Jahre alt), ankommt, ob den unterhaltsberechtigten Ehegatten bei gleichzeitiger Kinderbetreuung überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Erwerbsobliegenheit trifft. b. Haben die Ehegatten einverständlich Verbindlichkeiten begründet und verwendet, so sind diese auf Seiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen, gleich, auf welchem Namen sie eingegangen und wer von ihnen profitiert hat. Ob vom unterhaltspflichtigen Ehegatten eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art. ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsberechtigten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und alle Umstände des Einzelfalles ankommt. c. Der Unterhaltspflichtige kann unter den Voraussetzungen der Härteregelung des § 1579 Nr. 7 bei Zusammenleben mit einem neuen Partner in eheähnlicher Beziehung, die, wenn der neue Partner den Unterhalt der geschiedenen Frau nicht sicherstellen kann, frühestens nach 2 bis 3 Jahre als 'sozio-ökonomische Gemeinschaft' angesehen werden kann, nur insoweit von Unterhaltszahlungen freigestellt werden, als die Interessen des dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinsamen Kindes nicht entgegenstehen. Dabei ist immer eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung erforderlich. d. Die Zuerkennung von Altersvorsorgeunterhalt, der nachrangig ist und der vom unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Elementarunterhalts vorweg abzuziehen ist, ist nicht angebracht, wenn hierdurch ohne geringer Elementarunterhalt noch herabgesetzt wird. e. Vom Unterhaltspflichtigen gemäß § 120 ZPO auf die

OLG Hamm (4 UF 418/92) | Datum: 23.08.1993

FamRZ 1994, 446 NJW-RR 1994, 707 OLGReport-Hamm 1993, 298 [...]

»1. Eine Straftat gegen den Arbeitgeber reicht allein nicht aus, um dem Pflichtigen die Berufung auf die infolge der Kündigung des Arbeitsvertrages eingetretene Leistungsunfähigkeit zu versagen. Erforderlich ist vielmehr, daß sich die Vorstellungen und Antriebe, die der Straftat zugrunde liegen, auf die Leistungsunfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstrecken. 2. Ein vermögenswirksam angelegter Sparbetrag ist nicht vom Nettoeinkommen (des Unterhaltspflichtigen) abzuziehen. Jedoch ist dem Schuldner der Zuschuß des Arbeitgebers zur Vermögensbildung mit dem Nettobetrag zu belassen. 3. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 ist neben dem Abzug für berufsbedingte Aufwendungen zu gewähren. 4. Der Erwerbstätigenbonus ist vom Einkommen abzusetzen, das nach Abzug berücksichtigungsfähiger Schulden, des Krankenvorsorgeunterhalts für die geschiedene Ehefrau und des Kindesunterhalts verbleibt. 5. Gegenüber Kindern steht dem Pflichtigen ein Erwerbstätigenbonus nicht zu. 6. Leistet der barunterhaltspflichtige Elternteil im Einvernehmen mit dem Sorgeberechtigten einem Kind durch Wohnungsgewährung teilweise Unterhalt in Natur, so ist der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Richtsatz um den Wert des Naturalunterhalts zu kürzen. Der Wohnvorteil ist nicht mit dem Mietwert der bewohnten Räume, sondern in Höhe eines maßvollen Anteils des sich aus der Tabelle ergebenden Bedarfssatzes zu berücksichtigen.«

OLG Düsseldorf (6 UF 148/92) | Datum: 05.08.1993

Der 1951 geborene Beklagte und die 1950 geborene Klägerin zu 3) heirateten 1970, trennten sich zunächst innerhalb des gemeinsamen Hauses, leben spätestens seit Februar 1991 auch räumlich getrennt und sind seit [...]

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