Sortieren nach
Strenge Maßstäbe für einen völligen Ausschluß des Umgangsrechts zu Lasten des nichtsorgeberechtigten Elternteils: Der völlige Ausschluß des Umgangsrechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Kind infolge des Umgangs körperlich oder seelisch konkret gefährdet ist und der Gefährdung nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann; allein die Verfeindung der Eltern kann den völligen Ausschluß des Umgangsrechts nicht rechtfertigen. Auch kann die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, daß sich die zwischen den Eltern bestehenden Spannungen auf das Kind übertragen, nicht zu einem derart einschneidenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters wie dem völligen Ausschluß des Umgangsrechts führen. Schließlich darf auch der Wunsch eines fast vier Jahre alten, erst nach Trennung der Eltern geborenen Kindes, seinen Vater kennenzulernen, nicht völlig unberücksichtigt bleiben.
FamRZ 1994, 58 NJW-RR 1993, 1290 OLGReport-Hamm 1993, 259 [...]
»Hat das Familiengericht ohne Anhörung der Sorgeberechtigten und ohne Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens der Sorgeberechtigten durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht entzogen und legt es deren Beschwerde ohne Abhilfeprüfung dem Beschwerdegericht vor, so kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf Aufhebung des Vorlagebeschlusses und Zurückverweisung zum Zwecke der Abhilfeprüfung beschränken.«
DRsp IV(418)286g-h FamRZ 1993, 1342 FamRZ 1993, 1342 (Ls) NJW-RR 1994, 389 [...]
Trennungsvereinbarung zwischen unverheirateten Lebenspartnern: 1. Enthält eine bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft getroffene Trennungsvereinbarung eine Unterhaltsregelung zugunsten der gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien, so bedarf diese Regelung gemäß § 1615e Abs. 2 BGB zu ihrer Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Insoweit ist von einer Unterhaltsvereinbarung zwischen Vater und nichtehelichen Kindern (§ 1615e Abs. 1 BGB) auszugehen, weil die Mutter als gesetzliche Vertreterin im Namen der Kinder handelt, um diesen einen eigenen Unterhaltsanspruch zu verschaffen. 2. Solange die für die Unterhaltsvereinbarung erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts fehlt, ist die Trennungsvereinbarung als einheitliches Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB insgesamt unwirksam.
vgl. Anmerkung Finger, FamRZ 1994, 1549 DAVorm 1993, 964 JuS 1994, 256 NJW-RR 1993, 1478 [...]