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1. Haben Streitgenossen einen oder mehrere gemeinsame Rechtsanwälte und vereinbaren sie mit dem Gegner in einem Prozeßvergleich eine prozentuale Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, entstehen für die einzelnen Streitgenossen keine getrennten Kostenerstattungsansprüche. 2. Die Kostenquote stellt den Anteil dar, den die jeweilige Partei von den insgesamt entstandenen Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei zu tragen hat. 3. Für die Streitgenossen können nur die Kosten festgesetzt werden, die sich aus der Erstattungsquote ergeben und nicht die Kosten, die sich aus § 6 Abs. 3 BRAGO ergeben.
FamRZ 1994, 116 MDR 1993, 804 OLGReport-München 1993, 169 Rpfleger 1993, 419 [...]
1. Die allgemeinen Besitzschutzvorschriften (hier § 861 BGB in einem Fall des eigenmächtigen Entfernens von Hausrat) werden durch die speziellere Regelung des § 1361a BGB verdrängt. 2. Die besonderen Umstände im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung von Ehepartnern können nur in dem weniger formstrengen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfassend gewürdigt werden. 3. Die Zulassung auch der allgemeinen Besitzschutzvorschriften birgt die Gefahr weiterer und unnötiger Streitigkeiten, ohne daß der Rechtsschutz für den sich gesetzestreu verhaltenden Ehepartner gestärkt würde.
MDR 1994, 170 NJW-RR 1994, 581 OLGReport-Oldenburg 1994, 26 [...]