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1. In Unterbringungsverfahren ist wegen der erforderlichen Fachkenntnisse in aller Regel ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zu bestellen. 2. Die Vergütung des Verfahrenspflegers richtet sich nach §§ 1835 BGB, 112 Abs. 4 BRAGO, da der Verweis in § 1835 Abs. 4 S. 2 BGB sich nicht auf die Höhe der Vergütung bezieht.
AnwBl 1993, 640 FamRZ 1994, 525 JurBüro 1993, 726 MDR 1993, 1248 Rpfleger 1993, 483 [...]
»Nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist die Partei wegen der sie treffenden Verpflichtung zu kostensparender Prozeßführung grundsätzlich verpflichtet, einen Auskunftsanspruch gemäß § 1587e Abs. 1 BGB als Nebenanspruch im Rahmen des Versorgungsausgleichs geltend zu machen, wenn bereits das Ehescheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich als Verbundsache anhängig ist. Die mit der Verfolgung des Auskunftsanspruchs in einem gesonderten Verfahren verbundenen Anwaltsgebühren können allerdings dann nach § 128 BRAGO festsetzungsfähig sein, wenn die Partei in der Verbundsache durch das Gericht darauf hingewiesen wurde, die Auskunftsforderung müsse in einem eigenständigen Prozeß durchgesetzt werden.«
FamRZ 1994, 315 JurBüro 1994, 233 OLGReport-Düsseldorf 1994, 102 [...]