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1. Die Genehmigung der Unterbringung des Betreuten nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB umfaßt nicht das zusätzlich notwendig werdende Fixieren am Bett. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, § 1906 Abs. 4 BGB. 2. Die Genehmigung setzt voraus, daß der Betreute auf Grund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes, da der Staat von Verfassungs wegen nicht das Recht hat, seine Bürger zu erziehen, zu 'bessern' oder zu hindern, sich selbst zu schädigen. 3. Es ist zulässig, der Genehmigung der Fixierung den Zusatz hinzu zusetzen, daß das Anbinden nur auf ausdrückliche Anweisung des behandelnden Arztes erfolgen darf.
Arztrecht 1994, 63 BtPrax 1993, 139 FamRZ 1994, 721 MDR 1993, 649 MedR 1993, 390 [...]
1. Die Bestellung der zuständigen Behörde als Betreuer ist 'ultima ratio', § 1900 Abs. 4 BGB, wenn weder eine private Einzelperson noch ein Betreuungsverein bzw. ein Mitarbeiter eines solchen oder der Betreuungsbehörde als Betreuer in Frage kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein qualitativer oder quantitativer Mangel an Betreuern vorliegt. 2. Die Entscheidung über die Auswahl des Betreuers muß erkennen lassen, warum sonstige Personen als Betreuer nicht zur Verfügung stehen.
BtPrax 1993, 140 DAVorm 1993, 1236 FamRZ 1993, 1248 Rpfleger 1993, 447 [...]