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1. Die Bestellung der zuständigen Behörde als Betreuer ist 'ultima ratio', § 1900 Abs. 4 BGB, wenn weder eine private Einzelperson noch ein Betreuungsverein bzw. ein Mitarbeiter eines solchen oder der Betreuungsbehörde als Betreuer in Frage kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein qualitativer oder quantitativer Mangel an Betreuern vorliegt. 2. Die Entscheidung über die Auswahl des Betreuers muß erkennen lassen, warum sonstige Personen als Betreuer nicht zur Verfügung stehen.
BtPrax 1993, 140 DAVorm 1993, 1236 FamRZ 1993, 1248 Rpfleger 1993, 447 [...]
Für die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen (hier: Bettgitter, Stecktisch) reicht es aus, daß die/der Betroffene nach Verlassen des Heims planlos und ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherirrt, sich dadurch Gefahren aussetzt und daß andere Sicherungsvorkehrungen - sei es auch nur aus personellen Gründen - nicht möglich oder nicht ausreichend sind.
BtPrax 1993, 138 FamRZ 1994, 992 OLGReport-Frankfurt 1993, 185 [...]