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»1. Eine Straftat gegen den Arbeitgeber reicht allein nicht aus, um dem Pflichtigen die Berufung auf die infolge der Kündigung des Arbeitsvertrages eingetretene Leistungsunfähigkeit zu versagen. Erforderlich ist vielmehr, daß sich die Vorstellungen und Antriebe, die der Straftat zugrunde liegen, auf die Leistungsunfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstrecken. 2. Ein vermögenswirksam angelegter Sparbetrag ist nicht vom Nettoeinkommen (des Unterhaltspflichtigen) abzuziehen. Jedoch ist dem Schuldner der Zuschuß des Arbeitgebers zur Vermögensbildung mit dem Nettobetrag zu belassen. 3. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 ist neben dem Abzug für berufsbedingte Aufwendungen zu gewähren. 4. Der Erwerbstätigenbonus ist vom Einkommen abzusetzen, das nach Abzug berücksichtigungsfähiger Schulden, des Krankenvorsorgeunterhalts für die geschiedene Ehefrau und des Kindesunterhalts verbleibt. 5. Gegenüber Kindern steht dem Pflichtigen ein Erwerbstätigenbonus nicht zu. 6. Leistet der barunterhaltspflichtige Elternteil im Einvernehmen mit dem Sorgeberechtigten einem Kind durch Wohnungsgewährung teilweise Unterhalt in Natur, so ist der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Richtsatz um den Wert des Naturalunterhalts zu kürzen. Der Wohnvorteil ist nicht mit dem Mietwert der bewohnten Räume, sondern in Höhe eines maßvollen Anteils des sich aus der Tabelle ergebenden Bedarfssatzes zu berücksichtigen.«

OLG Düsseldorf (6 UF 148/92) | Datum: 05.08.1993

Der 1951 geborene Beklagte und die 1950 geborene Klägerin zu 3) heirateten 1970, trennten sich zunächst innerhalb des gemeinsamen Hauses, leben spätestens seit Februar 1991 auch räumlich getrennt und sind seit [...]

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