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»1. Mögliche, der Anordnung einer sofortigen Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat nach Art. 13 HKiEntÜ entgegenstehende Gründe - tatsächliche Nichtausübung des Sorgerechts, Zustimmung oder Genehmigung des Verbringens oder Zurückhaltens seitens des anderen Berechtigten sowie schwerwiegende körperliche oder seelische Gefahr oder anderweitige Unzumutbarkeit für das Kind im Falle einer Rückgabe - sind eng auszulegen und dürfen die Sorgerechtsentscheidung des hierfür zuständigen Gerichts in dem Vertragsstaat nicht vorwegnehmen, sofern diese sich - wie das nach kalifornischem Recht der Fall ist - am Wohl des Kindes orientiert. Hauptziel des Übereinkommens ist nämlich, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes sicherzustellen. 2. Die Rollen und die Beziehungen der beiden Elternteile zu dem Kind vor der Trennung und in Zukunft sind jedenfalls dann nicht entscheidungserheblich, wenn noch keine endgültig wirksame Sorgerechtsentscheidung des Vertragsstaates vorliegt und die Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat nicht notwendig zu einer endgültigen Trennung des Kindes von demjenigen führt, in dessen Obhut das Kind sich gegenwärtig befindet, weil der Betreffende die Möglichkeit hat, sich der Entscheidung des zuständigen Gerichts zu stellen.«
Vgl. auch AG Darmstadt - 53 F 925/93 - vom 22.07.1993, FamRZ 1994, 184 FamRZ 1994, 195 [...]
1. Entscheidung über die elterliche Sorge für einen sogenannten Mehrstaatler (hier: Abänderung eines Schweizer Scheidungsurteils hinsichtlich des Sorgerechts für das minderjährige Kind einer mit dem Kind in Deutschland lebenden Schweizerin und eines in der Schweiz lebenden Deutschen): a. Internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts in Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Vorrang der effektiven Staatsangehörigkeit); b. Maßgeblichkeit des deutschen Sachrechts für die eigentliche Sorgerechtsregelung als Schutzmaßnahme im Sinne des MSA (Gleichlaufgrundsatz des Art. 2 MSA). 2. Eine von Amts wegen zu bewirkende Zustellung durch Aufgabe zur Post ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Gerichtswachtmeisters als Hilfsperson zu bewirken. Eine Einschaltung des Gerichtsvollziehers ist insoweit nicht zulässig.
FamRZ 1994, 107 NJW-RR 1994, 5 OLGReport-Düsseldorf 1993, 326 [...]
»1. Der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Anwalt verstößt grundsätzlich gegen seine Verpflichtung zu kostensparender Prozeßführung, wenn er außerhalb des Verbundes des § 623 ZPO ein isoliertes Verfahren wegen der Übertragung des Sorgerechtes betreibt und das Antragsziel im Verbund durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte erreicht werden können. 2. Der Einwand der Landeskasse, der im Rahmen von Prozeßkostenhilfe zu vergütende Anwalt habe vermeidbare Kosten pflichtwidrig verursacht, ist im Festsetzungsverfahren zu erledigen.«
FamRZ 1994, 973 MDR 1993, 1132 OLGReport-Düsseldorf 1994, 101 [...]