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»1. Mögliche, der Anordnung einer sofortigen Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat nach Art. 13 HKiEntÜ entgegenstehende Gründe - tatsächliche Nichtausübung des Sorgerechts, Zustimmung oder Genehmigung des Verbringens oder Zurückhaltens seitens des anderen Berechtigten sowie schwerwiegende körperliche oder seelische Gefahr oder anderweitige Unzumutbarkeit für das Kind im Falle einer Rückgabe - sind eng auszulegen und dürfen die Sorgerechtsentscheidung des hierfür zuständigen Gerichts in dem Vertragsstaat nicht vorwegnehmen, sofern diese sich - wie das nach kalifornischem Recht der Fall ist - am Wohl des Kindes orientiert. Hauptziel des Übereinkommens ist nämlich, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes sicherzustellen. 2. Die Rollen und die Beziehungen der beiden Elternteile zu dem Kind vor der Trennung und in Zukunft sind jedenfalls dann nicht entscheidungserheblich, wenn noch keine endgültig wirksame Sorgerechtsentscheidung des Vertragsstaates vorliegt und die Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat nicht notwendig zu einer endgültigen Trennung des Kindes von demjenigen führt, in dessen Obhut das Kind sich gegenwärtig befindet, weil der Betreffende die Möglichkeit hat, sich der Entscheidung des zuständigen Gerichts zu stellen.«

OLG Düsseldorf (5 UF 79/93) | Datum: 27.07.1993

Vgl. auch AG Darmstadt - 53 F 925/93 - vom 22.07.1993, FamRZ 1994, 184 FamRZ 1994, 195 [...]

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