»Haben auch die Pflegeeltern die Adoption beantragt und ist dieser Antrag nicht aussichtslos, so kann ein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichts, durch die das Kind in eine Adoptionspflege bei ihm fremden Personen (hier: Inkognitoadoption) überführt werden soll, nicht allein wegen des besonderen Interesses an einem möglichst raschen Beginn der Adoptionspflege bejaht werden.« Nach § 1632 Abs. 1 BGB kann das Vormundschaftsgericht eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe des Kindes erlassen, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht. Das Interesse an einem möglichst raschen Beginn der Adoptionspflege allein stellt kein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung dar. Ist zwischen einer Inkognitoadoption und einer Adoption durch die Pflegeeltern abzuwägen, ist eine intensive Ermittlung des Sachverhalts erforderlich, was den Erlaß einer vorläufiger Anordnung in der Regel verbietet.
BayObLGZ 1993, 76 FamRZ 1993, 1356 NJW 1994, 668 Rpfleger 1993, 402 [...]
1. Bei der Prüfung, ob ein Betreuer zu entlassen ist, ist der Grundgedanke des § 1897 Abs. 4 BGB, Wunsch des Betreuten, zu berücksichtigen. 2. Die Äußerung eines Wunsches im Sinne des § 1897 Abs. 4 BGB ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, so daß es auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht ankommt.
BtPrax 1993, 171 DAVorm 1994, 216 FamRZ 1994, 322 Rpfleger 1994, 64 [...]
1. In Unterbringungsverfahren ist wegen der erforderlichen Fachkenntnisse in aller Regel ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zu bestellen. 2. Die Vergütung des Verfahrenspflegers richtet sich nach §§ 1835 BGB, 112 Abs. 4 BRAGO, da der Verweis in § 1835 Abs. 4 S. 2 BGB sich nicht auf die Höhe der Vergütung bezieht.
AnwBl 1993, 640 FamRZ 1994, 525 JurBüro 1993, 726 MDR 1993, 1248 Rpfleger 1993, 483 [...]
1. Die Bestellung der zuständigen Behörde als Betreuer ist 'ultima ratio', § 1900 Abs. 4 BGB, wenn weder eine private Einzelperson noch ein Betreuungsverein bzw. ein Mitarbeiter eines solchen oder der Betreuungsbehörde als Betreuer in Frage kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein qualitativer oder quantitativer Mangel an Betreuern vorliegt. 2. Die Entscheidung über die Auswahl des Betreuers muß erkennen lassen, warum sonstige Personen als Betreuer nicht zur Verfügung stehen.
BtPrax 1993, 140 DAVorm 1993, 1236 FamRZ 1993, 1248 Rpfleger 1993, 447 [...]
1. Dem Betreuten ist im Beschwerdeverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er bei seiner persönlichen Anhörung nur schwer ansprechbar ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Vormundschaftsgericht wirkt im Hinblick auf § 67 Abs. 2 FGG nur für die erste Instanz. 2. Die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwalt) für das Beschwerdeverfahren durch den Betreuer macht die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 67 Abs. 1 S. 3 FGG nicht entbehrlich, wenn der Prozeßbevollmächtigte ausschließlich im Namen des Betreuers beauftragt ist. 3. In der Regel hat das Beschwerdegericht, das die Betreuerauswahl für fehlerhaft hält, einen geeigneten Betreuer selbst zu bestellen und nicht das Verfahren an das Vormundschaftsgericht zurückzuverweisen.
BayObLGZ 1993 Nr. 5 EzFamR aktuell 1993, 95 FamRZ 1993, 602 Rpfleger 1993, 283 [...]
Wird einem Vormund durch Vorbescheid seine Entlassung angedroht, so ist gegen diese Androhung die einfache Beschwerde zulässig. Dagegen ist der Vorbescheid als solcher nur im Erbscheinsverfahren und im Verfahren betreffend die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zulässig wegen der dort bestehenden Gefahren. Für die Zulassung des Vorbescheides im Verfahren betreffend die Entlassung eines Einzelvormunds nach § 1886 BGB besteht kein Bedürfnis.
DAVorm 1993, 1124 FamRZ 1994, 51 MDR 1993, 1116 Rpfleger 1994, 22 [...]