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1. Erbringt der bei einem vermögenden Betroffenen als Betreuer bestellte Rechtsanwalt Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, so kann er für diese als Aufwendungsersatz eine gesonderte Vergütung nach der BRAGO verlangen (§ 1835 Abs. 1, Abs. 3 BGB). Dann hat der hierfür erbrachte Zeitaufwand bei der Bemessung einer Vergütung nach § 1836 BGB außer Betracht zu bleiben. Der Rechtsanwalt ist allerdings in Ausübung eines Wahlrechtes nicht gehindert, auf eine Abrechnung nach der BRAGO zu verzichten und auch insoweit eine Vergütung nach § 1836 BGB zu verlangen. 2. Aufwendungen können vom Vormundschaftsgericht nicht nach § 1836 BGB festgesetzt werden, sondern nur nach § 1835 Abs. 4 BGB gegen die Staatskasse, wenn der Betreute mittellos ist. 3. Erschöpft sich der Wirkungskreis einer Ergänzungsbetreuung auf anwaltliche Tätigkeit in Form der Prüfung einer Rechtsfrage und fordert der Rechtsanwalt hierfür Gebühren nach der BRAGO, so kommt die Festsetzung einer (zusätzlichen) Betreuervergütung lediglich für die Durchsicht der Akten zur Prüfung der Vorfrage, ob eine Tätigkeit als Rechtsanwalt erforderlich ist, nicht in Betracht, da auch die der Information dienende Akteneinsicht durch die Anwaltsgebühr abgegolten ist, § 13 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Der Rechtsanwalt kann die Entstehung einer Betreuervergütung in einem solchen Fall auch nicht dadurch bewirken, daß er einen anderen Rechtsanwalt mit der anwaltlichen Tätigkeit beauftragt, da es sich insofern um eine nicht erforderliche Aufwendung des anwaltlichen Betreuers handelt, § 670 BGB.

BayObLG (3Z BR 221/93) | Datum: 23.09.1993

AnwBl 1994, 42 [...]

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