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»Geht die Amtspflegschaft im Hinblick auf die Neufassung des § 87c SGB VIII durch das Gesetz v. 16.2.1993 (BGBl I 239) auf ein anderes Jugendamt über, so liegt ein wichtiger Grund für die Abgabe der Pflegschaft nicht vor, wenn die Pflegschaft wegen der bevorstehenden Volljährigkeit des Kindes nur noch wenige Monate bestehen wird und in dieser Zeit Maßnahmen, die einen persönlichen Kontakt zwischen dem Amtspfleger bzw. der Mutter und dem Vormundschaftsgericht zweckmäßig erscheinen lassen können, nicht zu erwarten sind.«
Vgl. BayObLG, Beschluß vom 18.1.1993, Az. 1Z AR 1/93, FamRZ 1994, 1187 FamRZ 1994, 451 [...]