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1) Setzen Eheleute in einem Erbvertrag die gemeinschaftlichen Kinder unter Anordnung eines Nießbrauchvermächtnisses für den Längstlebenden zu ihren Erben ein, so handelt es sich in der Regel um eine vertragsgemäße Verfügung i.S. des § 2278 BGB, welche die Vertragsschließenden gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB bindet. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Erbvertrag in der genannten Regelung erschöpft. 2) Ein in einem Erbvertrag enthaltener Vorbehalt, der es dem Erblasser erlaubt, die vertragsgemäße Erbeinsetzung, die - neben dem zugleich verfügten Nießbrauchvermächtnis - einziger Inhalt des Erbvertrages ist, einseitig durch die Einsetzung eines anderen Erben zu ersetzen, und der daher die Befugnis des Erblassers beinhaltet, den Erbvertrag einseitig auf andere Weise als nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2290 ff., 2293 ff. BGB) völlig aufzuheben, ist unzulässig. 3) Ein formlos vereinbarter oder stillschweigender Vorbehalt, der es dem Erblasser erlaubt, den Erbvertrag einseitig abzuändern, ist rechtsunwirksam, wenn er nicht in die formgerecht niedergelegten vertraglichen Bestimmungen eingegangen ist. Ein stillschweigender Vorbehalt muß in den bei Vertragsabschluß abgegebenen beurkundeten Erklärungen zumindest derart zum Ausdruck kommen, daß er ihnen im Wege der Auslegung entnommen werden kann. 4) Die Ansicht, der Erblasser könne von den vertragsmäßigen Verfügungen ungeachtet einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung des vertragsmäßig Bedachten abweichen, sofern nur die Rechtsstellung des Vertragspartners verbessert werde, ist unrichtig. Diese Auffassung ist mit der grundsätzlichen Bindungswirkung, dem Formzwang und dem Bestimmtheitserfordernis nicht zu vereinbaren. 5) Weder die formlose Zustimmung des anderen Vertragspartners, noch die des Vertragserben sind geeignet, die sich aus § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Unwirksamkeit einer späteren Verfügung von Todes wegen zu beseitigen. (Eingesandt vom 2. Zivilsenat des OLG Köln.)

OLG Köln (2 Wx 34/93) | Datum: 10.09.1993

MDR 1994, 71 OLGReport-Köln 1994, 20 [...]

1) Eine Niederschrift über die Errichtung eines Nottestaments im Sinne der §§ 2250 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB, § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG, liegt nur vor, wenn mindestens einer der Mitwirkenden beim Tod des Testierenden unterschrieben hat. Eine Niederschrift liegt begrifflich dann nicht vor, wenn im Zeitpunkt des Todes des Testierenden noch keinerlei Unterschrift geleistet, ja nicht einmal der Entschluß zur Unterschriftsleistung gefaßt ist. 2) Bei einem Nottestament vor drei Zeugen ist das Fehlen der Unterschriften aller Zeugen ein bei der Niederschrift unterlaufener Formfehler, wenn die Niederschrift dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt und unterschrieben worden ist. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, von einer wirksamen Beurkundung auszugehen, wenn trotz des Fehlens der Unterschriften aller Zeugen mit Sicherheit anzunehmen ist, daß das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (§ 2249 Abs. 6 i.V. mit § 2250 Abs. 3 Satz 2 BGB). 3) Zwar verpflichtet der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sämtliche zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Beweise auch ohne Anregung der Beteiligten zu erheben, bis ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis von einer weiteren Beweiserhebung nicht mehr erwartet werden kann. Doch kann die von den Beteiligten übereinstimmend geäußerte Auffassung, weitere die Entscheidung möglicherweise beeinflussende Beweisergebnisse seien nicht zu erzielen, ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der damit übereinstimmenden Einschätzung des Gerichts sein. (Eingesandt vom 2. Zivilsenat des OLG Köln.)

OLG Köln (2 Wx 8/93) | Datum: 28.05.1993

MDR 1994, 71 OLGReport-Köln 1994, 4 [...]

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