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Auch der Nachlaßpfleger ist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft befugt. Der Rechtspfleger beim Nachlaßgericht hatte die Nachlaßpflegschaft für die (nach seiner Auffassung) unbekannten Erben angeordnet und als Nachlaßpfleger den Beteiligten ausgewählt. Dieser hat gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft Erinnerung/Beschwerde eingelegt, die das Landgericht als unzulässig zurückgewiesen hatte. Die weitere Beschwerde allerdings war erfolgreich. Auf die Nachlaßpflegschaft finden - wie auf jede andere Pflegschaft - die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften Anwendung. Dies gilt auch hinsichtlich des Verfahrens mit der Maßgabe, daß für die Nachlaßpflegschaft an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht tritt (§ 1962 BGB, § 75 FGG). Für das Beschwerderecht sind also - soweit im FGG keine besonderen Vorschriften vorhanden sind - sowohl die allgemeinen Vorschriften der §§ 19 ff. FGG als auch die besonderen Vorschriften der §§ 57 ff. FGG maßgebend. Vorliegend ist § 20 FGG in Betracht zu ziehen. Danach steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist, welche die Nachlaßpflegschaft anordnet. Für das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht wird allgemein angenommen, daß auch dem Vormund/Pfleger die Beschwerde gegen die Anordnung der Vormundschaft/Pflegschaft zusteht, weil er - nach seiner Behauptung - ohne gesetzlichen Grund zur Wahrnehmung fremder Angelegenheiten herangezogen wird (BayObLGZ 4, 80, 83, 85; 5, 56, 58; Bumiller/Winkler, FGG, 5. Aufl., § 20 Anm. 3 a). Soweit die Meinung vertreten wird, das Beschwerderecht könne sich lediglich gegen die Ablehnung der Aufhebung der Pflegschaft und die Fortführung der erledigten Pflegschaft richten (KG, RJA 15, 101), ist ihr nicht zu folgen. Die Rechte des Nachlaßpflegers sind durch die nach seiner - zutreffenden - Auffassung ungerechtfertigte Anordnung der Nachlaßpflegschaft beeinträchtigt, weil er zur Wahrnehmung von

OLG Frankfurt/Main (20 W 408/93) | Datum: 26.10.1993

ErbPrax 1994, 62 NJW-RR 1994, 75 OLGReport-Frankfurt 1993, 332 [...]

Der zum Erben Berufene, der die Formbedürftigkeit der Erbschaftsausschlagung nicht kennt und deshalb im Glauben ist, bereits wirksam die Erbschaft ausgeschlagen zu haben, kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums anfechten. Der Erblasser ist verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Als gesetzliche Erben kommen seine Witwe, die Beteiligte zu 2), und seine vier minderjährigen Kinder, die Beteiligten zu 3), in Betracht. Die Beteiligte zu 1), eine Kreditbank, hatte gegen den Erblasser einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und beabsichtigte, ihre Forderung gegen die Erben geltend zu machen. Das Nachlaßgericht hat der Beteiligten zu 2) einen Fragebogen zugesandt, in dem diese die Frage Nr.6 (»Wird die Erbschaft angenommen? Sie kann bei gesetzlicher Erbfolge innerhalb sechs Wochen ab Kenntnis des Todes, bei Vorliegen eines Testaments ab Eröffnung ausgeschlagen werden«) mit »nein« beantwortet hat. Der Fragebogen ist innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlaßgericht eingegangen. Die Beteiligten zu 2) und 3) wurden später als Erben in Anspruch genommen. Daraufhin hat die Beteiligte zu 2) zu Protokoll des vom Nachlaßgericht um Rechtshilfe ersuchten Amtsgerichts die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten und erklärt, sie schlage die Erbschaft auch im Namen ihrer Kinder in aus jedem Berufungsgrund aus. Die Ausschlagungserklärungen der Kinder hat das Vormundschaftsgericht genehmigt. Der Rechtspfleger ist - wie auch das Landgericht - zur Auffassung gelangt, daß die Beteiligten zu 2) und 3) wegen der wirksam angefochtenen Versäumung der Ausschlagungsfrist nicht Erben geworden seien. Auch das BayObLG hat diese Auffassung vertreten und im wesentlichen ausgeführt: Zunächst seien die Beteiligten zu 2) und 3) gesetzliche Erben (§§ 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB) geworden, weil die Erbschaft mangels formgerechter Ausschlagungserklärung (§ 1945 Abs. 1 BGB) als angenommen gegolten habe (§ 1943 BGB). Indes sei die

BayObLG (1Z BR 54/93) | Datum: 13.10.1993

ErbPrax 1995, 61 MDR 1994, 176 [...]

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