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1. Beim Trennungsunterhalt ist der Wohnwert des allein genutzten Hauses auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nicht mit dem tatsächlichen Mietwert anzusetzen, sondern mit dem Betrag, der für die Anmietung einer Wohnung aufgewendet werden müßte. 2. In den unteren Einkommensbereichen sind diese hypothetischen Kosten mit den in den Selbstbehalten enthaltenen Wohnkostensätzen anzusetzen, ansonsten mit einem Drittel des Gesamteinkommens des Berechtigten, wozu dann auch der zu zahlende Unterhalt gehört. 3. Lasten des Hauses (insbesondere Zins und Tilgung von Darlehen), die der Berechtigte trägt, sind vom Mietwert abzuziehen. 4. Eine volle Anrechnung des tatsächlichen Mietwertes schon während der Trennung kommt insbesondere dann in Frage, wenn der Berechtigte die Durchführung des Scheidungsverfahrens verzögert (hier verneint). 5. Spesenzahlungen auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten sind insoweit zu berücksichtigen, als ihnen ersparte Eigenaufwendungen gegenüberstehen. Durch erstattete Hotelaufenthalte tritt eine Ersparnis nur im Bereich der verbrauchsbezogenen Nebenkosten ein. 6. Die personalen Grundlagen für Absprachen über die während der Ehe zu erbringenden Anteile an Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung entfallen mit der Trennung. 7. Zwei Jahre nach der Trennung ist dem Unterhaltsberechtigten auf jeden Fall eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar, auch wenn er während der Ehe nur teilzeitbeschäftigt war. 8. Die auf Verletzung einer Erwerbsobliegenheit gestützte Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt Verschulden voraus. Daran fehlt es, wenn der Berechtigte auf Grund vorliegender Atteste überzeugt sein konnte, nicht vollschichtig arbeiten zu können.

OLG Frankfurt/Main (3 UF 117/93) | Datum: 21.12.1993

FamRZ 1994, 1031 [...]

1. Zuwendungen unter Ehegatten während der Ehe sind bei Scheitern der Ehe grundsätzlich allein güterrechtlich auszugleichen. Ein Rückgriff auf allgemeine schuldrechtliche Regelungen, hier insbesondere die Regelung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 242 BGB, ist nur zur Korrektur schlechthin untragbarer Ergebnisse geboten. 2. Besteht der Zugewinn der Ehegatten allein in einer im hälftigen Eigentum beider Parteien stehender Immobilie, die mehr als zur Hälfte mit Schadensersatzleistungen finanziert wurde, die einer der Ehegatten wegen eines schweren , mit Dauerschäden verbundenen Unfalls erhalten hat (hier teilweise Erblindung mit notwendigem Berufswechsel), so führt die Anwendung allein der güterrechtlichen Regelungen dazu, daß dem anderen Ehegatten die Zuwendung, die in der Investition der Schadensersatzleistung in die gemeinsame Immobilie zu sehen ist, in vollem Umfang nach Beendigung der Ehe verbleibt. a. Ein Ausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB kommt nicht in Frage, da ja beide Parteien Zugewinn in gleicher Höhe erworben haben. b. Eine Zurechnung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldleistungen in das Anfangsvermögen des zuwendenden Ehegatten scheitert daran, daß solche Leistungen in der Aufzählung des § 1374 Abs. 2 BGB nicht enthalten sind. Als Ausnahmevorschrift ist § 1374 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht analogiefähig. c. Ebensowenig ist eine Herausnahme der Ersatzleistungen aus dem Endvermögen des § 1375 BGBmöglich, da der Erwerb 'eheneutralen Vermögens' dem Grundgedanken des Zugewinnausgleichsrechts grundlegend widerspricht. d. Die Anwendung des § 1380 BGB führt wirtschaftlich zu einem Ergebnis, das der bestehenden Lage vollkommen entspricht. e. Letztlich hilft hier auch § 1381 BGB nicht weiter, da dieser nur ein Leistungsverweigerungsrecht enthält. Ein Zahlungsanspruch kann auf diese Vorschrift nicht gestützt werden. 3. Ein Anspruch auf Übertragung des Hälfteanteils an der Immobilie kann sich aus § 242 BGB nur

OLG Stuttgart (2 U 29/93) | Datum: 30.12.1993

DRsp I(165)237c (Ls) FamRZ 1994, 1326 [...]

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