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1. Der Rechtspfleger kann das Abgabeverfahren im Rahmen eines Betreuungsverfahrens nach §§ 65a, 46 FGG durchführen, sofern sich die Abgabe nicht auf ein Verfahren erstreckt, das dem Richtervorbehalt unterliegt. 2. Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Abgabe des Verfahrens vorliegt, ist neben dem Interesse des Betreuten an einer zweckmäßigen und leichten Führung der Betreuung auch das Interesse des Betreuers an einer Erleichterung seiner Amtsführung zu berücksichtigen, soweit dadurch Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden.
BtPrax 1994, 36 FamRZ 1994, 449 OLGZ 1994, 343 Rpfleger 1994, 211 [...]