Sortieren nach
»1. Im Rahmen des § 850d ZPO ist nur der Schutz des Existenzminimums gewährleistet, nicht ein weitergehender Schutz von Mehrbeträgen nach dem System des § 850c Abs. 2 ZPO. 2. Gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Ansprüche bedeutet, daß der pfändbare Teil des Einkommens vom Vollstreckungsgericht nach den Unterhaltsanteilen der gleichrangigen Unterhaltsgläubiger aufzuteilen ist und die auf den pfändenden Gläubiger entfallende Quote seiner Vollstreckung zu unterwerfen ist. 3. Im Fall des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO (Rückstände) muß der Gläubiger darlegen (und ggf. beweisen), daß der Schuldner sich seiner Leistungspflicht absichtlich entzogen hat.«
DRsp IV(418)291a-c FamRZ 1994, 53 NJW-RR 1993, 1156 OLGReport-Köln 1993, 263 [...]
Mögliche Versagung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs einer getrennt vom Ehemann lebenden Ehefrau, die - wenn auch nach vorausgegangener 'Erosion der ehelichen Beziehungen' - eine auf Dauer angelegte intime Beziehung zu einem anderen Mann begründet hat, wobei letzteres nicht zur Begründung eines gemeinsamen Haushalts geführt haben muß.
FamRZ 1994, 169 NJW-RR 1994, 456 OLGReport-Frankfurt 1993, 284 [...]